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Busse wegen Schändung eines Kulturgutes

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Autor: walter buchs

charmey Die Alphütte Lapé, gebaut in der Mitte des 18. Jahrhunderts, im Klein-Mungtal oberhalb Im Fang (Gemeinde Charmey) ist im Verzeichnis der Alphütten in der höchsten Schutzkategorie eingeteilt. Im November 2006 liess der Besitzer das ganze Vierschild-Dach mit thermolackiertem Blech decken, und dies, ohne eine Baubewilligung zu verlangen. Gemäss Staatsratsbeschluss sind für solche Kulturgüter nur Schindeln oder schindelartiger Eternit erlaubt.

Nachdem der Oberamtmann eingeschritten war, hatte der Besitzer im Frühjahr 2007 ein nachträgliches Baubewilligungsgesuch eingereicht. Alle konsultierten Stellen inkl. die Gemeinde beantragten Ablehnung. Oberamtmann Maurice Ropraz hatte die Baubewilligung dann auch verweigert (FN vom 17. September 2007).

Aussergewöhnlich hohe Strafe

Seither hatte man nichts mehr gehört. Der Besitzer hatte den Entscheid des Oberamtmanns erwartungsgemäss beim Kantonsgericht angefochten. Der Fall ist immer noch hängig. Nun hat der Oberamtmann die Sache wieder in die Hand genommen und zu Lasten des Besitzers eine Busse von 20 000 Franken ausgesprochen, wie «La Liberté» am Samstag gemeldet hat. Sollte die Busse innert 90 Tagen nicht bezahlt werden, droht dem Gebüssten gar eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen.

Es ist möglich, dass der Besitzer auch den neusten Entscheid nicht hinnimmt. Dann kommt die Angelegenheit vor den Polizeirichter. Sollte das Kantonsgericht seinerseits die Baubewilligung verweigern, kann der Entscheid ans Bundesgericht weitergezogen werden. Wenn der (negative) Entscheid des Kantonsgerichts nicht weitergezogen wird, kann der Oberamtmann verlangen, dass das Gebäude in den ursprünglichen Zustand versetzt wird. Was dann geschieht, ist offen. Das letzte Kapitel in dieser Angelegenheit ist somit noch nicht geschrieben.

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