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BVG-Mindestzinssatz bleibt bei einem Prozent

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Pensionskassen müssen Vorsorgeguthaben von Versicherten auch im kommenden Jahr zu mindestens einem Prozent verzinsen. Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge wird nicht verändert, wie der Bundesrat am Mittwoch mitteilte.

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Pensionskassen müssen Vorsorgeguthaben von Versicherten auch im kommenden Jahr zu mindestens einem Prozent verzinsen. Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge wird nicht verändert, wie der Bundesrat am Mittwoch mitteilte.

Er sei darüber informiert worden, dass auf eine Überprüfung in diesem Jahr verzichtet werde, hiess es im Communiqué. Insgesamt sei die Beibehaltung trotz der Rückschläge im laufenden Jahr bei Erträgen aus Aktien und Immobilien gerechtfertigt.

Die Landesregierung muss den BVG-Mindestzinssatz laut Gesetz mindestens alle zwei Jahre überprüfen. Sie wird dies nach eigenen Angaben im kommenden Jahr tun.

Auch die eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge hatte sich Ende August dafür ausgesprochen, den Satz bei einem Prozent zu belassen.

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