Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

CannaBioland – Anklagedossier ist leer

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

CannaBioland – Anklagedossier ist leer

Beschlagnahmte Akten, Unterlagen und Gegenstände sind als Beweismittel ungültig

Die Beweismittel, die im Rahmen des Strafverfahrens gegen CannaBioland beschlagnahmt wurden, dürfen als Beweismittel nicht verwertet werden. Diesen Entscheid hat die Strafkammer des Kantonsgerichts gefällt.

Von ANTON JUNGO

Mit Urteil vom vergangenen 15. September hat die Strafkammer des Kantonsgerichts entschieden, dass für sämtliche Akten, Unterlagen und Gegenstände, die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 5. September 1996 und 5. Juni 1997 auf dem Areal des «CannaBioland» in Litzistorf bei Bösingen beschlagtnahmt worden waren, ein Beweisverwertungsverbot besteht. «Der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg führt dazu, dass der Anklage gegen die
Beschuldigten Armin Käser und Jean-Pierre Egger die wesentliche Grundlage entzogen wird», betont Markus Meuwly, Anwalt von Armin Käser.

Wie geht es weiter mit dem Dossier?

Wie der ausserordentliche Untersuchungsrichter in dieser Angelegenheit, Anwalt Patrik Gruber, erklärt, wird er nun gemäss Entscheid des Kantonsgerichts eine Liste jener Akten erstellen, die aus dem Dossiers entfernt werden müssen. Ebenso eine Liste jener Unterlagen und Gegenstände, die den Betroffenen zurückerstattet werden müssen.

Das restliche Dossier muss dann ebenfalls gemäss Entscheid des Kantonsgerichts neu geordnet werden. Eventuell werden danach neue Untersuchungen geführt. Schliesslich wird dann entschieden, ob das vorhandene Material für eine Überweisung an die Strafkammer des Kantonsgerichts reicht.

Ein kurzer Blick zurück

Am 27. Juni 2000 hatte das Strafgericht des Sensebezirks Armin Käser und Jean-Pierre Egger unter anderem wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 30 beziehungsweise 24 Monaten verurteilt. Das Bundesgericht hat dieses Urteil am 20. Oktober für ungültig erklärt. Anlässlich der Gerichtsverhandlung war nämlich ruchbar geworden, dass am 14. Mai 1997, im Vorfeld des Prozesses, zwischen verschiedenen richterlichen Instanzen Absprachen stattgefunden hatten. Diese waren den Beschuldigten verheimlicht worden.

In der Folge wurde auch die Anklageschrift vom 29. Dezember 1998 für ungültig erklärt, weil zwei Kantonsrichter, welche diese erlassen hatten, an den Prozessabsprachen persönlich teilgenommen hatten.

Ausserordentlicher
Untersuchungsrichter

Nach diesen Entscheiden und nachdem alle deutschsprachigen Untersuchungsrichter in den Ausstand getreten waren, wurde mit Anwalt Patrik Gruber ein ausserordentlicher Untersuchungsrichter ernannt. Er erhielt den Auftrag, die Strafuntersuchung neu durchzuführen. Anlässlich einer informellen Besprechung vom 5. September 2002 mit dem neu ernannten Untersuchungsrichter verlangten die Anwälte von Armin Käser, dass sämtliche Unterlagen und Gegenstände, die bei den Hausdurchsuchungen vom 5. September 1996 und vom 5. Juni 1997 beschlagnahmt worden waren, aus den Akten zu weisen sind.

Mit Verfügung vom 17. April 2003 hat Patrik Gruber diesem Begehren stattgegeben. Gegen diese Verfügung reichte die Staatsanwaltschaft am 5. Mai 2003 beim Kantonsgericht Beschwerde ein.

Beschwerde der
Staatsanwaltschaft abgewiesen

Das Kantonsgericht hat nun die Beschwerde der Staatsanwaltschaft abgewiesen und ist damit vollumfänglich der Argumentation von Markus Meuwly, des Verteidigers von Armin Käser, gefolgt. Dieser und der ausserordentliche Untersuchungsrichter hatten betont, «die Strafuntersuchungsbehörden hätten gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens und gegen Treu und Glauben verstossen, indem Armin Käser aktiv an der Teilnahme an der Hausdurchsuchung vom 5. September 1996 gehindert worden sei. Die damals erhobenen Beweismittel seien somit für nichtig zu erklären und aus den Akten zu weisen.»

Um die Sicherheit der
Beamten gefürchtet

Gemäss einem Polizeibericht vom 16. September 1996 war Armin Käser am Tag der Hausdurchsuchung in einer anderen Angelegenheit auf den Polizeiposten in Tafers vorgeladen worden. Aus einem Schreiben der Kriminalpolizei an die Anklagekammer des Kantonsgerichts vom 29. November 1996 geht hervor, dass Armin Käser bewusst von der Hausdurchsuchung ferngehalten werden sollte. Man wollte «unter allen Umständen verhindern, dass Armin Käser bei der Hausdurchsuchung dabei war, andernfalls die Sicherheit der durchsuchenden Beamten nicht gewährleistet gewesen wäre».

Das Kantonsgericht bestätigt, dass die ermittelnden Behörden mit ihrem Vorgehen – der Fernhaltung von Armin Käser von der Hausdurchsuchung – «gegen das Gebot des fairen Verfahrens beziehungsweise gegen Treu und Glauben verstossen haben». Es betont: «Der festgestellte Verstoss gegen das Gebot des fairen Verfahrens beziehungsweise gegen Treu und Glauben wiegt schwer.»

Das Kantonsgericht hält weiter fest: «Unter diesen Umständen ist dem Untersuchungsrichter im Ergebnis beizustimmen, und die anlässlich der Hausdurchsuchung erhobenen Beweise können nicht verwertet werden. Da die erhobenen Beweise nicht aufgrund formeller Fehler, sondern aufgrund der Verletzung materiellen Rechts für unverwertbar erklärt werden, ist eine Wiederholung der Beweiserhebung ausgeschlossen.»

Meistgelesen

Mehr zum Thema