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CannaBioland: Zurück ans Kantonsgericht

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Autor: karin aebischer

Im seit 1996 andauernden CannaBioland-Prozess konnte der nimmermüde Hanf-Verfechter Jean-Pierre Egger aus Murist im Broyebezirk einen Teilerfolg verbuchen. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde gegen das zweitinstanzliche Urteil vom März 2009 teilweise gutgeheissen.

Zu wenig präzise

Die ausserordentlich lange Verfahrensdauer von zwölfeinhalb Jahren (siehe auch Kasten) sieht das Bundesgericht im Urteil des Kantonsgerichts als zu wenig präzise aufgezeichnet. Unter diesen Umständen sei es dem Bundesgericht nicht möglich, zu prüfen, ob das Verfahren dem Beschleunigungsgebot standhält, heisst es im Urteil.

Diese Gebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben. Aus diesem Grund weist das Bundesgericht den Fall in dieser Sache zur neuen Beurteilung ans Freiburger Kantonsgericht zurück.

Die Vorinstanz muss sich nun also mit den separaten Verfahrensabschnitten des Prozesses konkret auseinandersetzen, um unter Beweis zu stellen, dass das Beschleunigungsgebot beim Prozess nicht verletzt wurde und es gute Gründe für die lange Verfahrensdauer gibt.

Allenfalls eine Strafreduktion

Gelingt dies nicht, kann der Beschwerdeführer Jean-Pierre Egger eine Strafreduktion erwarten. Er, der ehemalige Geschäftspartner des CannaBioland-Hanfbauern aus Litzistorf bei Bösingen, wurde zuletzt wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Haftstrafe von 18 Monaten und einer Ersatzforderung von 240 000 Franken verurteilt.

«Unabhängig von der Schwere des Deliktes muss das Verfahren innerhalb einer gewissen Zeit abgeschlossen sein. Sonst kann der Angeklagte eine Reduktion der Strafe verlangen», erklärt die im Fall CannaBioland tätige Substitutin der Staatsanwaltschaft, Alessia Chocomeli-Lisibach. Eine Prognose, ob die Gründe für die lange Verfahrensdauer plausibel gemacht werden können, will sie keine machen.

Hanfbauer durfte von Strafminderung profitieren

Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts hat die Vorinstanz ebenfalls zu berücksichtigen, dass dem ehemals mitangeklagten Hanfbauern «vor dem Hintergrund einer übermässig langen Untersuchung (…) eine nicht unwesentliche Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zugestanden wurde». Somit kann Egger auf Gleichbehandlung mit seinem ehemaligen Geschäftspartner hoffen.

Bald an die Hand nehmen

In allen anderen Punkten hat das Bundesgericht die Beschwerden Jean-Pierre Eggers abgewiesen oder ist erst gar nicht darauf eingetreten. Darunter war zum Beispiel seine wiederholte Forderung, der Gerichtspräsident der Erstinstanz hätte bei seinem Verfahren wegen Befangenheit in den Ausstand treten müssen.

Damit der Prozess sich nicht noch weiter in die Länge zieht, ist mit einem raschen Urteil des Freiburger Kantonsgerichts zu rechnen.

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