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«Das E-Mail ist eine Postkarte»

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«Das E-Mail ist eine Postkarte»

Die kantonalen Datenschutzbeauftragten informieren, beraten und kontrollieren

Die Suche nach guten Passwörtern – kombiniert mit Zahlen und Zeichen – lohnt sich. Und heikle Dossiers sollen nicht über das Informatiksystem bearbeitet werden. Dies betonen die Datenschutzbeauftragten des Kantons Freiburg.

Von IRMGARD LEHMANN

«Sonn*EN00schein» – ein solches oder ähnliches Passwort kann sich bewähren, sagt Dominique Nouveau Stoffel, Datenschutzbeauftragte des Kantons Freiburg. Ein gutes Passwort besteht aus mindestens sechs, acht oder mehr Zeichen – am besten kombiniert aus Zahlen, Buchstaben, Sonderzeichen, Gross- und Kleinbuchstaben. «Wörter aus dem Lexikon, Namen oder Geburtsdaten sind für ein zu leichtes Spiel.»

Das E-Mail sei wie eine Postkarte und in keiner Weise hundertprozentig sicher», meint die Juristin. Sie rät denn auch dringend davon ab, schützenswerte Daten via Informatik zu berarbeiten. «Prüfungstexte erstelle ich immer noch auf herkömmliche Art», ergänzt die neue Aufsichtskommissions-Präsidentin Astrid Epiney, Professorin für Völkerrecht an der Unversität Freiburg, die Worte der Datenschutzbeauftragten.

Nicht alles ist erlaubt

Die Aufsichtsbehörde für Datenschutz befasste sich letztes Jahr jedoch nicht nur mit Informatikfragen, sondern ebenfalls mit Grundsatzfragen wie etwa mit Schulaufnahme-Formularen.

Darf eine Lehrperson ein Kind über die Beziehung zu seinen Eltern befragen? Darf der Schüler über seinen Kontakt mit Kameraden ausgefragt werden? Und ist es richtig, dass jede Krankheit eines Schülers genau festgehalten wird? Nein, sagt Nouveau Stoffel anlässlich der Medienorientierung am Montag. «Es gibt Fragen, die nicht zwingend sind.» Auch müssen die Eltern über solche Befragungen informiert werden.

Der erwähnte Fragebogen liegt seit rund acht Jahren vor und wurde vom Lehrpersonal zuhanden des OS-Übertritts in der sechsten Primarklasse ausgefüllt.

Im Herbst machte der Rücktritt eines OS-Direktors aus Bulle Schlagzeilen (Vorwurf wegen Kinderpornografie). In der Folge gab der Staat den Namen bekannt, was zu Kontroversen geführt hat.
Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Staat das Recht hat, den Medien Personendaten bekannt zu geben, hatte sich auch die Aufsichtskommission zu beschäftigen. «Der Staat darf grundsätzlich keine Namen nennen von Personen, die im Zentrum einer strafrechtlichen Untersuchung stehen», sagt Kommissionspräsidentin Epiney. Wer öffentlich an den Pranger gestellt werde, bleibe – ob schuldig oder nicht – für immer geächtet.

Jede Person eine Nummer?

In nordischen Ländern ist es gang und gäbe, dass in der Verwaltung jedermann mit einer Nummer aufgeführt ist. Eine Nummer, welche nebst den üblichen Personalien auch über die Steuerverhältnisse, über Konfession, über den Werdegang und einiges mehr Auskunft gibt. Zugang habe im Normalfall die Verwaltung. Ein Faktum, welches Astrid Epiney als kritisch beurteilt: «Bei diesem System ist die Gefahr gross, dass Missbrauch getrieben wird.»

Das System der Nummerierung ist gegenwärtig auch in der Schweiz ein Thema. Ein Projekt ist in den Kantonen in Vernehmlassung. Laut Nouveau Stoffel hat sich der Kanton positiv dazu geäussert. Begrüsst wird ein solches Erfassen vorab im Rahmen der Statistik.

Kompetenz und Aufgaben

Die Aufsichtsbehörde ist seit acht Jahren aktiv. Sie berät Organe, informiert Personen über ihre Rechte, überwacht die Anwendung des Datenschutzgesetzes. Entscheidungsbefugnis hat sie jedoch keine. Astrid Epiney: «Wir werden vielfach als Störenfriede wahrgenommen, welche die Effizienz beeinträchtigen.»

Im vergangenen Jahr wurden gegen 140 Dossiers eingereicht. Rund die Hälfte davon betraf die Kantonsverwaltung, 30 die Gemeinden und zirka 35 Privatpersonen.

Website: www.fr.ch/sprd.
Aus dem Alltag …

Der eine will die Einkaufstasche kontrollieren. Der andere will die Kreditkartennummer erfahren. Wie kann man sich gegen solche Forderungen wehren? Kosmas Tsiraktsopoulos, Datenschutzbeauftragter des Bundes, antwortet.

In den letzten Tagen wurde in der Migros systematisch das Öffnen der Taschen verlangt. Ist dies zulässig?

Es ist eine Sicherheitsmassnahme und insofern zulässig. Sie können sich jedoch verweigern, was aber eine polizeiliche Intervention nach sich ziehen kann.

Nicht erlaubt wäre allerdings jede Handlung, welche die Privatsphäre verletzt – wie zum Beispiel das Durchleuchten der Tasche oder das Durchsuchen von Taschen und persönlichen Dokumenten ohne Ihr Wissen. Hier wäre ein eindeutiger Verstoss gegen das Datenschutzgesetz vorhanden.

Heutzutage wird man fast in jedem Geschäft nach den Perso-nalien gefragt. Was sagen Sie dazu?

Das können Sie ablehnen. Wenn Sie aber Ihren Namen preisgegeben haben, dann heisst das grünes Licht für weitere Registrierungen – wie etwa für Ihre Einkäufe.

Zusehends häufiger verlangen Hotels in der Schweiz bei einer telefonischen Zimmerreservierung die Kreditkartennummer. Wie ist da zu reagieren?

Hiefür habe ich ein gewisses Verständnis. Die Kreditkarte gibt den Hotels eine minimale finanzielle Sicherheit. Übrigens ist dies eine Praxis, die in den USA längst zur Tradition geworden ist. Auch der Autokauf läuft über die Kreditkarte ab. Doch das heisst nicht, dass hier zu Lande auf die Forderung eingegangen werden muss. il

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