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Das ist neu für die Steuerperiode 2019

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Eine neue Regelung gilt für die Besteuerung von Geldspielgewinnen. Das neue Bundesgesetz über Geldspiele ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die neue Regelung hält an der Steuerbefreiung der Gewinne aus Spielbanken fest und führt dazu eine Befreiung der Gewinne aus Gross- und Kleinspielen (insbesondere aus Lotterien und Sportwetten) sowie aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen bis zum Betrag von einer Million Franken ein.

Als Einsatzkosten können fünf Prozent, höchstens aber 5000 Franken von den einzelnen Gewinnen abgezogen werden. Diese Begrenzung gilt sowohl für die Kantonssteuer als auch für die direkte Bundessteuer, mit der folgenden Ausnahme. Bei der direkten Bundessteuer können die in einer Steuerperiode für die Online-Teilnahme an Spielbankenspielen vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze bis zu einem Höchstbetrag von 25 000 Franken abgezogen werden.

Dividenden-Besteuerung

Seit Inkrafttreten der Unternehmens-Steuerreform können Dividenden aus qualifizierten Beteiligungsrechten (mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals) privilegiert besteuert werden. Bisher betrug im Kanton Freiburg die Steuerreduktion für Dividenden aus qualifizierten Beteiligungsrechten 50  Prozent. Mit der Revision wird die Steuer auf 30 Prozent reduziert, dies auf der Steuer­bemessungsgrundlage von 70  Prozent.

Weiter ist im Jahre 2019 die Besteuerung der Maklerprovisionen neu geregelt sowie die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei der Konzernobergesellschaft von systemrelevanten Banken korrigiert worden.

Höhere Abzüge für die Säule 3a

In der Steuerperiode 2018 konnten die Steuerpflichtigen mit unselbstständiger Erwerbstätigkeit für die Säule 3a einen Abzug von maximal 6768 Franken geltend machen, sofern dieser Betrag auch einbezahlt wurde. Selbstständigerwerbende ohne zweite Säule konnten maximal 33 840 Franken abziehen. Neu wurden diese Abzüge auf 6826 Franken respektive 34 128 Franken erhöht.

Steuerperiode 2020

Wichtige Neuerungen werden in der Steuerperiode 2020 eingeführt. So wird infolge einer durch den Grossen Rat angenommenen Motion der Abzug für Steuerpflichtige in der Lehre oder im Studium bis zum vollendeten 25. Altersjahr von 2000 auf 3600 Franken erhöht.

Energiepolitik

Im Mai 2017 hat das Schweizer Stimmvolk die Energiestrategie 2050 gutgeheissen. Das revidierte Energiegesetz, mit dem die Ziele der Energiestrategie 2050 umgesetzt werden sollen, ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Die Revision regelt den Abzug der Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sowie die Möglichkeit, Investitionen und Rückbaukosten, die dem Energiesparen dienen, über zwei Steuerperioden verteilt abziehen zu können, sollte es nicht möglich sein, die Abzüge im Jahr in dem die Investitionen getätigt werden, geltend zu machen.

Bekämpfung der Armut

Nach einem 2010 eingereichten Postulat hat der Kanton Freiburg im 2016 einen ersten Bericht über die soziale Lage und die Armut im Kanton erstellt. Um auch zukünftig die Herausgabe eines entsprechenden Berichts zu gewährleisten, war es unerlässlich, eine neue formelle Rechtsgrundlage in das Sozialhilfegesetz aufzunehmen. Diese regelt die Übermittlung der für die Erstellung des Berichts erforderlichen Daten. Der Staatsrat hat sich im Rahmen der gesamtschweizerischen Strategie zur Bekämpfung der Armut und in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren dazu verpflichtet, einen solchen Bericht einmal pro Legislaturperiode zu erstellen. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen die Aufhebung des Steuergeheimnisses. Aufgrund dieser Bestimmungen sind die Kantonale Steuerverwaltung und die anderen betroffenen Dienststellen ermächtigt, die relevanten Daten für den nächsten Bericht, der spätestens 2021 erscheinen soll, dem Amt für Statistik zur Verfügung zu stellen.

Steuererklärung online

Die Kantonale Steuerverwaltung freut sich, wenn die Steuererklärungen online ausgefüllt werden. Dies haben im vergangenen Jahr bereits mehr als 130 000 Steuerpflichtige oder rund 80 Prozent getan. Das Online-Ausfüllen hat viele Vorteile, vor allem, wenn der Steuerpflichtige die Steuererklärung schon im Vorjahr online ausgefüllt hat. Wer beispielsweise dringend die Steuerveranlagung braucht, muss wissen, dass die online ausgefüllte Steuererklärung rascher behandelt wird.

Schon seit Jahren können die Steuerpflichtigen dank der Software FriTax die Steuererklärung am Bildschirm ausfüllen. Am Ende musste diese ausgedruckt und mit den Belegen an die Steuerverwaltung geschickt werden (siehe Kasten rechts). Seit fünf Jahren kann die Steuererklärung auch elek­tronisch an die Steuerverwaltung übermittelt werden. Dabei ist ein Code anzugeben, der per Post zugesandt wird. Die handschriftliche Unterschrift entfällt. Der Steuerpflichtige wird mit diesem Code, der die Unterschrift ersetzt, identifiziert. Zudem muss die Mehrheit der Belege nicht mehr eingesandt werden. Ob überhaupt und welche Belege dennoch verschickt werden müssen, ermittelt das System während des Ausfüllens selber. Es unternimmt eine Risiko-Analyse und macht gegebenenfalls den Steuerpflichtigen darauf aufmerksam, dass in diesem oder jenen Fall ein Beleg verlangt wird. Dies wird zum Beispiel eintreffen, wenn erstmals ein Beitrag an die Säule 3a einbezahlt wird oder grosse Unterhaltskosten in Abzug verlangt werden.

Hat der Steuerpflichtige die Steuererklärung elektronisch übermittelt, so erhält er sogleich eine Zusammenfassung der gemachten Angaben. Innerhalb von 72 Stunden kann er noch Anpassungen vornehmen. Werden keine gemacht, wird die Steuererklärung nach 72 Stunden als rechtsgültig eingereicht erklärt. Es werden bereits mehr als 50  Prozent aller Steuererklärungen elektronisch übermittelt.

Gut scannen

Die Steuereinschätzer arbeiten nur noch auf dem Bildschirm. Für sie ist es deshalb wichtig, dass die gescannten Dokumente von guter Qualität sind. Die Steuererklärung sowie die Anhänge dürfen bei einem Ausdruck auch beidseitig bedruckt werden, wenn sie von guter Qualität sind. Pro Blattseite darf sich nicht mehr als eine Formularseite befinden (keine Verkleinerungen). Die Formulare dürfen nicht mit Bleistift ausgefüllt werden.

Fristen

Einreichen bis zum 31. März

Die Steuerpflichtigen mit Einkommen als unselbstständiger Erwerbstätigkeit müssen ihre Steuererklärung bis am 31. März bei der Kantonalen Steuerverwaltung einreichen. Sie können gegen Bezahlung einer Gebühr eine Fristverlängerung erreichen. Eine erste Fristverlängerung wird bis zum 30.  Juni gewährt. Dabei hat der Steuerzahler mittels Einzahlungsschein eine Gebühr von 20  Franken zu berappen. Nähere Informationen gibt das Steuererklärungsformular. Der Steuerzahler kann aber auch ein Gesuch für eine längere Fristverlängerung einreichen, wenn er ernsthafte Gründe geltend machen kann. Eine Gebühr von 20  Franken muss aber auch dann bezahlt werden.

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Abzüge

Kaum Erhöhungen für das Jahr 2019

Die Steuerpflichtigen können beim Ausfüllen der Steuererklärung eine Vielzahl von Abzügen geltend machen. Viele sind unverändert geblieben, so auch die Abzüge für die Krankenversicherungsprämien (siehe Wegleitung Seiten 23/24). Gleich geblieben sind auch die Abzüge für Kinder, die erst ermittelt werden können, wenn das Reineinkommen (Code 4.910) feststeht. Der Sozialabzug wird für jedes Kind gewährt, das minderjährig ist (geboren in der Zeit von 2002 bis 2019) oder sich in der Lehre oder im Studium befindet, wenn es ausschliesslich von der steuerpflichtigen Person unterhalten wird.

Berufsauslagen

Für das Erwerbseinkommen und die Berufsauslagen ist vorerst die Beilage 03 auszufüllen. Beim Online-Ausfüllen werden die Beträge automatisch übertragen. Sonst müssen die entsprechenden Zahlen auf das Hauptformular übertragen werden. Wer auf ein Auto angewiesen ist und zum Beispiel täglich für die Hin- und Rückfahrt 30 Kilometer zurücklegen muss, kann 4620 Franken abziehen (30 km mal maximal 220 Tage = 6600 km mal 70 Rappen). Wer das Mittagessen in einem Restaurant einnehmen muss, kann pro Mahlzeit 15 Franken, im Jahr höchstens 3200 Franken in Abzug bringen. Dasselbe gilt für jene, die das Mittagessen zu Hause einnehmen: Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können täglich höchstens 15 Franken, maximal 3200 Franken abgezogen werden. Wer das Mittagessen in einer Kantine des Arbeitgebers einnehmen oder durch einen Beitrag von diesem verbilligt essen kann, darf nur die Hälfte (7.50 Franken pro Tag oder maximal 1600 Franken im Jahr) abziehen. Unter Code 2.130 kann der Steuerpflichtige drei Prozent seines Nettolohns für Berufsauslagen abziehen. Für diese sonstigen Berufsauslagen können mindestens 2000 Franken, höchstens aber 4000 Franken abgezogen werden. Für eine Nebenerwerbstätigkeit kann er einen Abzug von 20 Prozent des unter Code 1.120 angegebenen Betrages geltend machen, mindestens aber 800 Franken, höchstens 2400 Franken. Betragen die Nebeneinkünfte nicht mehr als 800 Franken, kann er das effektive Gehalt seiner Nebenerwerbstätigkeit abziehen.

Beiträge in die Säule 3a

Freiwillige Beiträge in die dritte Vorsorge-Säule können unter Code 4.130 vom Einkommen abgezogen werden, neu maximal 6826 Franken pro Ehepartner. Wer die Steuererklärung online einreicht, muss die Belege nur dann einschicken, wenn er in den Vorjahren nicht regelmässig einbezahlt hat. Wird die Steuererklärung per Post eingesandt, müssen die Bescheinigung der Bank oder Versicherung beigelegt werden. Selbstständigerwerbende ohne Pensionskasse können bis zu 20  Prozent ihres Erwerbseinkommens abziehen, höchstens aber 34 128 Franken. Rentner und Frührentner, die ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen, können ebenfalls 20 Prozent dieses Einkommens in die Säule  3a einzahlen und von der Steuer abziehen, dies bis zum 70. Altersjahr (Rentnerinnen bis zum 69. Altersjahr).

Liegenschaftsunterhalt

Bei den Unterhaltskosten der Liegenschaften besteht die Wahl zwischen dem Pauschalabzug und dem Abzug der tatsächlichen Unterhaltskosten. Der Pauschalabzug entspricht zehn Prozent des Rohertrags (Eigenmietwert und Mietzinseinnahmen), wenn die Liegenschaft nach dem 31. Dezember 2009 erbaut wurde, und 20 Prozent bei älteren Liegenschaften. Wer die tatsächlichen Kosten abziehen will, dem steht ein besonderes Merkblatt zur Verfügung, das heruntergeladen werden kann: www.fr.ch/ssc/liegenschaftsbewertung

Fremdbetreuung

Wer seine Kinder einer Krippe oder einer Tagesmutter anvertraut, die gegen Entgelt Kinder betreuen, kann diese Kosten für Fremdbetreuung in Abzug bringen, höchstens aber 6000 Franken pro Kind. Die Kinder dürfen nicht älter als 14 Jahre sein. Anspruchsberechtigt für jedes unterhaltene und im gleichen Haushalt lebende Kind sind Verheiratete, wenn beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen (oder wesentliche Mitarbeit im Beruf oder Betrieb des Ehegatten leisten), oder erwerbstätige alleinstehende Personen.

FriTax: Internet hilft

Wer erstmals seine Steuererklärung elektronisch ausfüllt, erfährt viel, ja alles, wenn er die Website «FriTax Freiburg» anklickt: Anleitungen über das Herunterladen von FriTax, das In­stallieren der Software nach Programmanleitung usw. Es wird aufgezeigt, was zu tun ist, wenn es Probleme bei der Übernahme der Vorjahresdaten gibt. Bei technischen Fragen gibt auch die Hotline (0900 111 001) oder die E-Mail support.impots@drtax.ch Auskunft.

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