Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das Kantonsgericht bestätigt das Verbot für Sonntagsverkäufe ohne klare Notwendigkeit

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Autor: Pascal Jäggi

GivisiezWer im Kanton Freiburg keine dringenden Gründe geltend machen kann, darf sein Geschäft am Sonntag nicht öffnen. Diesen vom Grossen Rat 2009 gefällten Entscheid hat die verwaltungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts jetzt bestätigt. Konkret ging es in der Verhandlung vom 29. Juni dieses Jahres (FN vom 30. Juni) um Sonntagsarbeit in diversen Garten-Centern, Möbelhäusern und Auto-Garagen der Freiburger Agglomeration in den Jahren 2004 und 2005. Die Gewerkschaften Unia und Syna wehren sich seit mittlerweile sieben Jahren gegen die von der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion erteilten Bewilligungen. Sie beziehen sich dabei auf den Schutz der Arbeitnehmer.

Erfolg bei Bundesgericht

Im Januar 2009 (einen Monat vor dem Beschluss des Grossen Rates) hatte das Kantonsgericht noch entschieden, dass der Rekurs der Gewerkschaften unzulässig sei, weil das Bundesgesetz vier Sonntagsverkäufe pro Jahr zulässt. Frühere kantonale Bestimmungen seien hinfällig. Neben dem Beschluss des Grossen Rates steht zwischen dem damaligen und dem heutigen Urteil des Kantonsgerichts auch noch ein Entscheid des Bundesgerichts, der sich gegen die Unzulässigerklärung des Rekurses richtet. Die Gewerkschaften hätten ein rechtmässiges Interesse daran, die Einhaltung der rechtlichen Bedingungen des Sonntagsverkaufs zu überprüfen, so das Bundesgericht.

Der Bundesgerichtsentscheid machte die erneute Verhandlung am Kantonsgericht nötig. Nun entschied das Gericht im Sinne der Gewerkschaften und ihres Anwalts Bruno Kaufmann, der den Entscheid den FN zukommen liess.

Falsche Praxis

«Für die angefochtenen sonntäglichen Öffnungszeiten aus den Jahren 2004 und 2005 gibt es keine besondere Notwendigkeit, die eine Sondergenehmigung erlauben würde», heisst es im Entscheid. Dass es im Kanton schon fast traditionellerweise zu diesen Ausnahmebewilligungen kam, liege an der Praxis der Volkswirtschaftsdirektion, halten die Richter Gabrielle Multone, Marianne Jungo und Josef Hayoz fest. Die Direktion hatte geltend gemacht, dass sich die Tradition der zweimal pro Jahr durchgeführten allgemeinen Sonntagsverkäufe seit rund 15 Jahren bewähre. «Eine Umgehung des Sonntagsarbeitsverbots ist nur zu rechtfertigen, wenn es sich um die Befriedigung eines bereits existierenden Bedürfnisses handelt, nicht aber wenn es um die Schaffung eines neuen Bedürfnisses geht», schreiben die Richter. Eine eigentliche «Tradition» von Sonntagsverkäufen hätte es demnach ohne die Bewilligungen gar nicht erst geben können.

Kantonsgesetz entscheidend

Betreffend gesetzliche Grundlagen beziehen sich die Kantonsrichter weitestgehend auf die Änderungen, welche der Grosse Rat eingeführt hat, und auf das grundsätzliche Sonntagsarbeitsverbot im Bundesgesetz zur Arbeit. Denn «auch wenn sich die Gewohnheiten der Konsumenten entwickelt haben», könne ein Richter das Gesetz für Ausnahmen in der Sonntagsarbeit nicht auf irgendeine Art interpretieren. Dies würde klar dem Arbeitsverbot zuwiderlaufen, das im Gesetz verankert worden sei, heisst es im Entscheid.

Ausnahmen ausgeschlossen

Auch ein saisonal gesteigertes Interesse an gewissen Produkten rechtfertige eine Sonntagsöffnung nicht, heisst es weiter. Sonst könnten je nach Saison Sonderbewilligungen für Skigeschäfte oder Pneuhändler erteilt werden, meint das Kantonsgericht. Mit dem neuen Entscheid ist klar, dass unter den heutigen gesetzlichen Umständen keine Garage und kein Garten-Center seine Arbeitnehmer am Sonntag beschäftigen darf.

Gegen den Entscheid können die Parteien innerhalb der nächsten 30 Tage Rekurs beim Bundesgericht erheben.

Meistgelesen

Mehr zum Thema