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Das Kantonsspital Freiburg haftet definitiv

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Autor: Nicole Jegerlehner

Freiburg Das Bundesgericht stützt einen Entscheid des Freiburger Kantonsgerichts: Die Ärzte des Kantonsspitals haben im Juni 1997 bei einer Geburt ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Das Spital haftet darum und muss der Familie des Mädchens Schadenersatz und Genugtuung zahlen. Der Invalidenversicherung muss das Kantonsspital die geleisteten Pflegekosten zurückerstatten.

Keine nähere Überprüfung

Im Dezember 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof des Kantons Freiburg entschieden, dass die Ärzte des Kantonsspitals Freiburg bei der Geburt von Mireille* «pflichtwidrige Unterlassungen» begangen haben und zwischen diesen Unterlassungen und der Behinderung des Mädchens ein Zusammenhang besteht (siehe FN vom 17. Februar).

Die Mutter von Mireille ging im Juni 1997 sieben Tage vor dem errechneten Geburtsdatum ihres Kindes Samstagnacht ins Kantonsspital Freiburg: Ihr Kind bewegte sich immer weniger, die zweifache Mutter war besorgt. Die Aufzeichnungen des Wehenschreibers – des CTG – zeigten laut Urteil des Kantonsgerichts teilweise hochpathologische Abweichungen. Der anwesende Assistenzarzt habe die Aufzeichnungen nicht richtig interpretiert und den Zustand des Kindes nicht näher überprüft, obwohl das bei solchen Anzeichen dringend nötig sei, befand das Kantonsgericht.

Das Kind erlebte eine fetomaternale Transfusion: Das Blut des Fötus trat in den Kreislauf der Mutter ein. Zudem waren Blut und Körper des Kindes völlig übersäuert, da es während des Geburtsvorgangs während längerer Zeit zu wenig Sauerstoff erhielt.

Während der Geburt war die Hebamme mit einer schwierigen Geburt im anderen Gebärsaal beschäftigt; dort war auch der Chefarzt. Dieser sah sich später, bevor er nach Hause ging, zwar das CTG von Mireille an, betrat aber den Gebärsaal nicht. Der Assistenzarzt alarmierte auch nicht den Oberarzt, der zu Hause war.

Mireille wurde ohne Lebenszeichen praktisch tot geboren und dann reanimiert. Sie ist körperlich und geistig schwerstbehindert und muss lebenslang intensiv gepflegt und betreut werden.

Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass die Ärzte einen Kaiserschnitt hätten anordnen müssen. Wegen «mehreren und teilweise schweren Sorgfaltspflichtverletzungen» hätten sie dies nicht erkannt.

Rund 13 Millionen Franken

Das Bundesgericht stützt diese Ansicht auf der ganzen Linie. Die Höhe des Schadenersatzes und des Genugtuungsanspruches werden in einem zweiten Verfahren geklärt; dies wird wohl zwei bis drei Jahre dauern. Total geht es um rund dreizehn Millionen Franken. Bereits jetzt muss das Kantonsspital für die Gerichtskosten von 20 000 Franken aufkommen. Zudem erhält Mireilles Familie 20 000 Franken und die Invalidenversicherung 10 000 Franken als Entschädifung fürs Verfahren.

Jeannette Portmann, Pressesprecherin des Kantonsspitals, nimmt keine Stellung: «Wir haben das Urteil noch nicht gesehen.» Klar sei, dass das Spital den Bundesgerichtsentscheid akzeptiere. Rolf Steinegger, der Anwalt der Familie, freut sich: Endlich sei die Haftungsfrage geklärt. Nun sei auch eine aussergerichtliche Einigung möglich, sagt er den FN.

*) Name geändert

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