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Das Verfahren wird eingestellt – und der Syndic muss die Kosten tragen

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Gegen das Gesetz über den Natur- und den Heimatschutz soll Jean-Claude Schuwey in seiner Funktion als Syndic von Jaun im Jahr 2009 verstossen haben: Diesen Vorwurf erhob ein Bürger letztes Jahr. Dies, weil die Gemeinde die Wegabschnitte Fangeren Auen und Türleni mit Fräsgut saniert hatte – und diese Wegabschnitte im Bundesinventar für historische Verkehrswege der Schweiz aufgeführt sind. Zudem liegen die Wegabschnitte in einem gefährdeten Gewässerschutzbereich. Eine Baubewilligung habe ebenfalls gefehlt.

Der Gemeinderat hielt fest, das Fräsgut sei von der Renovation der Kantonsstrasse übrig geblieben; das kantonale Tiefbauamt habe es der Gemeinde kostenlos angeboten. Das Umweltamt habe keine negative Reaktion abgegeben, daher sei der Gemeinderat davon ausgegangen, dass das Fräsgut auf den Wegabschnitten ausgebracht werden könne.

Die Freiburger Staatsanwältin Liliane Hauser verurteilte Schuwey in einem Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen und einer Busse von 300 Franken wegen Verstosses gegen den Natur- und Heimatschutz. Zudem auferlegte sie dem Syndic Gebühren- und Dossierkosten von 295 Franken.

Schuwey erhob Einsprache gegen diesen Strafbefehl: Es liege keine Straftat vor. Mitte September stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Syndic denn tatsächlich auch ein – mangels Straftatbestand. Trotzdem auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Syndic die Verfahrenskosten von 295 Franken: Als verantwortlicher Gemeinderat habe er gewusst, dass der Weg im Bundesinventar aufgeführt sei. Mit dem Beschluss, die Wegabschnitte mit Fräsgut zu sanieren, habe er schuldhaft und rechtswidrig gehandelt.

Schuwey akzeptierte auch diese Verfügung nicht und ging vor das Kantonsgericht: Es sei nicht an ihm, die Verfahrenskosten zu tragen. Vielmehr solle der Kanton für seine Anwaltskosten aufkommen. Die Kosten seien nur entstanden, weil die Staatsanwaltschaft die Rechtslage falsch beurteilt habe. Das Kantonsgericht lässt Schuwey jedoch abblitzen, wie dem eben veröffentlichten Urteil zu entnehmen ist: Der Syndic bestreite nicht, dass er schuldhaft und rechtswidrig gehandelt habe. Er gebe sogar zu, allenfalls verwaltungsrechtliche Bestimmungen verletzt zu haben. Die Staatsanwaltschaft habe die Lage deshalb prüfen müssen, bevor sie die Einstellungsverfügung erliess. Daher sei es an Schuwey, die Kosten von 295 Franken zu tragen. Dazu kommen neu 570 Franken für die Verfahrenskosten am Kantonsgericht.

njb

Urteil Nr 502 2016 245: http://www.fr.ch/tc/de/pub/index.cfm > Rechtsprechung > Suchmaschine.

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