BERN. «Wenn es um die Aufdeckung einer strafbaren Handlung geht, gibt es keine Datenschutzbestimmung, die dem entgegensteht», sagte Thür in einem NZZ-Interview. Bei Verdacht auf eine strafbare Handlung habe die Polizei die Pflicht, dies abzuklären und mit den Sozialdiensten in Kontakt zu treten. Es gebe heute ausreichende gesetzliche Bestimmungen, damit die Sozialdienste die Informationen einholen könnten, die sie brauchen.Er staune über die Behauptungen, dass die Polizei Straftatbestände entdecke und diese anschliessend nicht an die Sozialhilfe weitergeben könne. «Irgendwie wird hier versucht, mit Datenschutzargumenten von eigenen Versäumnissen abzulenken», sagte Thür. «Es ist nicht das erste Mal, dass man beim Suchen nach Sündenböcken auf den Datenschutz verfällt.»Wenn eine Steuerbehörde den Eindruck einer unvollständigen Steuererklärung habe, sei sie zum Einholen zusätzlicher Informationen befugt. Es gebe keinen Grund, warum beim Bezug von Staatsleistungen nicht das gleiche Prinzip gelten solle. Es müsse jedoch zwingend um Missbräuche gehen, die mit der Sozialhilfe in Zusammenhang stehen. Austausch von allen Daten brauche es dazu nicht. sda
- Brünisried
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