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Defizite nur ausnahmsweise toleriert

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Defizite nur ausnahmsweise toleriert

Vorschlag zur Änderung des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates

Die Gesetzgebung über die Staatsfinanzen muss der neuen Kantonsverfassung angepasst werden. Die Verpflichtung zum Haushaltgleichgewicht wird dabei zur zwingenden Vorschrift. In einem Gesetzesentwurf klärt der Staatsrat verschiedene Begriffe und zeigt auf, wie das Ziel zu erreichen ist.

Von WALTER BUCHS

Der Kanton Freiburg gilt – wenigstens in der Westschweiz – geradezu als Musterknabe für seine konsequente Kontrolle der öffentlichen Finanzen. Der geltende Mechanismus der «gesetzlichen Defizitgrenze», der vor vier Jahren noch verschärft wurde, hat die Verschuldung gebremst. Würde die vorgeschriebene Grenze nämlich überschritten, müsste der Kantonssteuerfuss zwingend erhöht werden, was Regierung und Parlament tunlichst vermeiden.

Konsequenz der Staatsverfassung

Die neue Staatsverfassung ist jetzt diesbezüglich noch strenger (siehe Verfassungstext im Kasten). Finanzdirektor Claude Lässer hat am Freitag die Gesetzesrevision vorgestellt, mit der die Bestimmung des Grundgesetzes umgesetzt werden soll. Wie er dabei vor den Medienvertretern betonte, müssen die im Verfassungstext enthaltenen Begriffe auf Gesetzesebene erklärt werden. Es müsse auch der Zeitraum festgesetzt werden, in welchem die allfälligen Ausgabenüberschüsse ausgeglichen werden müssen.

Die Kantonsregierung legt dabei fest, dass das Haushaltgleichgewicht, das sowohl auf das Budget als auch auf die Rechnung anwendbar ist, dann erreicht ist, wenn das Resultat gleich null oder positiv ist. Die Verfassungsbestimmung beziehe sich dabei auf die Laufende Rechnung. Die Investitionen sind somit davon nicht betroffen. Dazu ist allerdings zu ergänzen, dass diese über die Zinsen und die strikten Abschreibungsvorschriften ebenfalls in die Laufende Rechnung einfliessen.

Ausnahme in zwei Fällen

Bei ungünstiger Konjunkturlage und ausserordentlichen Finanzbedürfnissen ist gemäss Verfassung ein Haushaltdefizit zulässig. Die vom Staatsrat vorgelegte Gesetzesrevision sieht nun vor, dass «ausserordentliche Finanzbedürfnisse» dann gegeben sind, wenn ein «einmaliges, nicht kontrollierbares Ereignis eintritt, das nicht aus den Reserven finanziert werden kann, das für den Kanton von grösserer Bedeutung ist und dessen Kosten mehr als ein halbes Prozent des Gesamtertrages ausmachen». Wie Staatsrat Lässer gestern sagte, ist dabei beispielsweise an Katastrophen oder kurzfristig erfolgte Finanzbeschlüsse des Bundes mit unmittelbarer Auswirkung auf den Kanton zu denken. Gemäss Gesetzesentwurf wäre der Grosse Rat zuständig, um mit qualifiziertem Mehr festzulegen, ob tatsächlich ein «ausserordentliches Finanzbedürfnis» vorliegt.

Die konjunkturelle Lage betreffend wäre ein Defizit bei Rezession oder Stagnation zulässig. Laut Vorschlag des Staatsrates würden dabei folgende sechs Kennzahlen in Betracht gezogen: die Entwicklung des nationalen und kantonalen Bruttoinlandprodukts, die kantonale Arbeitslosenquote und die Zahl der im Kanton registrierten Stellensuchenden, die Steuereinnahmen gemessen an den voraussichtlichen steuerbaren Einkommen und der Statistik der AHV-pflichtigen Löhne.
In einem Ausführungsreglement würden die Kennzahlen und Grenzwerte genau festgelegt. Der Staatsrat wäre zuständig, um anhand der Schwellenwerte zu bestimmen, ob eine ungünstige konjunkturelle Lage vorliegt, die ein Defizit erlaubt. Aber auch in diesem Falle darf dieses höchstens zwei Prozent betragen. Damit wird dem Anliegen einer Motion Rechnung getragen, die im Frühjahr 2004 – kurz vor der Volksabstimmung über die Verfassung – im Grossen Rat knapp überwiesen wurde.

Ausgleichsmechanismus

Bereits im Verfassungsrat wurde heftig darüber gestritten, innerhalb welchen Zeitraums die aufgrund der beiden erwähnten Ausnahmen entstandenen Defizite wieder abzubauen sind. Schliesslich wurde in der Verfassung kein Zeitraum erwähnt, was nun im Gesetz geschehen muss. Der Staatsrat schlägt im Entwurf für den «Normalfall» eine Ausgleichsdauer von fünf Jahren vor.

Im Falle von Defiziten, die durch «ausserordentliche Ereignisse» verursacht wurden, könnte diese Frist um zwei Jahre verlängert werden. Über eine allfällige Verlängerung müsste der Grosse Rat mit einfachem Mehr entscheiden. Wegen der zeitlichen Verschiebung zwischen Rechnungsablage und nächster Budgetierung ist allerdings zu bedenken, dass es in der Praxis sieben resp. neun Jahre dauern wird, bis der Ausgleich effektiv erfolgt ist.

Nach den Plänen des Staatsrates sollte die Gesetzesrevision bereits auf den 1. Januar 2006 in Kraft treten. Dies bedeutet, dass sie erstmals bei der Budgetierung für das Jahr 2006 zur Anwendung kommt, die in den Direktionen bereits im Gang ist.
Verfassungstext

Der Artikel 83 der neuen Verfassung des Kantons Freiburg hat folgenden Wortlaut:

1 Der Voranschlag der Laufenden Rechnung des Staates ist ausgeglichen.
2 Die konjunkturelle Lage und allfällige ausserordentliche Finanzbedürfnisse sind indessen zu berücksichtigen.
3 Die infolge dieser Situationen entstandenen Verluste sind in den folgenden Jahren auszugleichen.
Lockerung bei
Nachtragskrediten

Nach der heutigen Gesetzgebung ist jeder Nachtragskredit durch eine entsprechende Ausgabenkürzung zu kompensieren. Der Staatsrat stellt nun in der Botschaft zur Revision des Finanzhaushaltgesetzes fest, dass es angesichts der immer knapperen Budgets schwieriger wird, Kompensationen in Form von Ausgabenkürzungen zu finden.

Dazu weist er darauf hin, dass Nachtragskredite meistens gebundene Aufgaben betreffen, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die vom Bund oder im Rahmen von interkantonalen Konkordaten festgelegt wurden. Er benützt deshalb die Gesetzesrevision, um in den genannten Fällen ein weniger strenges Verfahren einzuführen.

Bei Ausgaben, die sich aus der Bundesgesetzgebung oder interkantonalen Konkordaten ergeben, solle der Ausgleich auch durch Einnahmeerhöhung erfolgen können. Am Grundsatz, wonach für einen Nachtragskredit ein Antrag zu stellen ist, wird aber festgehalten. wb

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