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Der automatische Informationsaustausch soll Steuerhinterziehung verhindern

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

 Der automatische Informationsaustausch (AIA) funktioniert wie folgt: Die Informationen über Steuerpflichtige im Ausland mit einem Konto in einem anderen Land als das Herkunftsland werden von Banken sowie gewissen Anlageinstrumenten und Versicherungsgesellschaften an die nationalen Steuerbehörden übermittelt. Diese leiten die Daten automatisch einmal jährlich an die Steuerbehörden des jeweiligen Partnerlandes weiter.

Die zu übermittelnden Informationen umfassen:

• Identifikationsinformationen:Name, Adresse, den oder die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit, die Steueridentifikationsnummer und bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und den Geburtsort.

• Kontoinformationen:Kontonummer und Name sowie gegebenenfalls die Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts.

• Finanzinformationen:Saldo oder Wert des Kontos, einschliesslich der Bar- oder Rückkaufswerte bei Versicherungen, per Ende Jahr oder per Kontoschliessung, sowie Bruttobeträge der Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsprodukten, Verkaufserlöse aus Finanzvermögen und sonstige Einkünfte aus auf dem Konto gehaltenen Vermögen oder in Bezug auf das Konto geleisteten Zahlungen.

Diese Daten werden sowohl für Privatkunden als auch für Gesellschaften ausgetauscht. Des Weiteren dürfen diese nur zum dafür vereinbarten Zweck verwendet werden (zur Ermittlung der korrekten Steuerveranlagung). Der Datenschutz muss gewährleistet sein.

Bisher haben sich fast 100 Staaten, darunter alle wichtigen Finanzzentren, zur Übernahme dieses Standards bekannt, auch die Schweiz. Der AIA wurde zum Beispiel bereits vollständig in das Abkommen mit der EU (alle Mitgliederländer) aufgenommen. Ebenso wurde mit den USA und weiteren ausgewählten Ländern, mit denen sehr enge wirtschaftliche und politische Beziehungen bestehen, Verhandlungen aufgenommen und zum Teil Erklärungen unterzeichnet.

Ab 2017 in der Schweiz

Die Rechtsgrundlagen für die Einführung des AIA wurden der Bundesversammlung im Juni 2015 zur Genehmigung unterbreitet und im Dezember 2015 in der Schlussabstimmung angenommen. Sie sollen per 1. Januar 2017 in Kraft treten, so dass ab 2017 Daten gesammelt werden können und ab 2018 ein erster Datenaustausch erfolgen kann.

Vor diesem Hintergrund und vor einer Entdeckung durch die Steuerbehörden empfiehlt es sich, unversteuertes Einkommen und Vermögen mit einer straflosen Selbstanzeige rechtzeitig zu legalisieren.

Folgende Kriterien sind einzuhalten:

•Die steuerpflichtige Person zeigt erstmalig eine Steuerhinterziehung an. Die Straffreiheit ist somit einmalig.

•Zum Zeitpunkt der Selbstanzeige darf die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt sein.

•Die Steuerbehörde muss bei der Ermittlung und Festlegung der Nachsteuer durch die Steuerpflichtigen aktiv und vorbehaltslos unterstützt werden.

•Die Steuerpflichtigen müssen ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuer sowie aufgelaufenen Zinsen besorgt sein.

Werden diese Kriterien eingehalten, entfällt eine Busse. Bei weiteren Selbstanzeigen ist neben der Nachzahlung der hinterzogenen Steuer plus Zinsen und Zinseszinsen eine Busse zu entrichten, die 20 Prozent der Nachsteuer beträgt.

Mit dem AIA hat die Schweiz das Bankgeheimnis für ausländische Bankkunden aufgehoben und hofft, sich damit die Wettbewerbsfähigkeit ihres Finanzplatzes zu sichern.

Der Autor

Michael Müngerist Partner, Teamleiter und diplomierter Wirtschaftsprüfer bei der CORE Treuhand Cotting AG in Düdingen.

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