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Der Buchhalter fälschte Spesenbelege

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Im September gingen die Wogen in der Pädagogischen Hochschule Freiburg hoch: Eine Mitarbeiterin kündigte, einem anderen wurde fristlos gekündigt (die FN berichteten). Es war der Leiter der Finanzen und der Personalabteilung, der die Schule von einem Tag auf den anderen verlassen musste. Dies geht nun aus einem Entscheid des Freiburger Kantonsgerichts hervor.

Der Mann war seit 2012 bei der Pädagogischen Hochschule (PH) angestellt. Auf Januar 2016 wurde die Schule zu einer autonomen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Damit erhielt der Angestellte mehr Kompetenzen im Finanzbereich. Im Verlaufe des Jahres bemerkte die Rektorin Unstimmigkeiten; im September stellte sich heraus, dass der Buchhalter Spesen für Reisen und Mahlzeiten kassiert hatte, die nie stattgefunden hatten, und sich Überstunden auszahlen liess, die er nie geleistet hatte. Er gab dies zu; das sei aber so mit der Verantwortlichen für die Administration abgemacht gewesen, um auf diese Weise seinen Lohn anzupassen. Die Frau bestätigte dies; sie kündigte von sich aus.

Er will eine Entschädigung

Die Rektorin der PH forderte den Mann auf, ebenfalls zu kündigen; er tat dies auf Ende Jahr. Doch dann entliess ihn die Schule fristlos. Dagegen wehrte sich der Mann vor Kantonsgericht. Er forderte auch eine Abgangsentschädigung von einem Jahresgehalt.

Das Gericht schmettert sein Begehren aber nun regelrecht ab. Sein Vergehen wiege sehr schwer, gerade für einen Buchhalter: «Konten schönen und Unterschriften fälschen sind eindeutig Tatsachen, die gegen alle Regeln des Berufs verstossen.» Zwar habe nicht der Buchhalter selber dieses Arrangement initiiert; doch habe er als Einziger davon profitiert.

Die Freiburger Staatsanwaltschaft hat im Oktober eine Strafuntersuchung gegen den Buchhalter und die Administrations-Verantwortliche eingeleitet, wie Mediensprecher Raphaël Brenta den FN sagte; dies wegen ungetreuer Amtsführung und Urkundenfälschung. Da die Untersuchung noch läuft, gibt er keine weiteren Details bekannt – auch nicht zur Deliktsumme.

njb

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 601 2016 234/235

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