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Der Fall St. Silvester ist kein Einzelfall

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Der Fall St. Silvester ist kein Einzelfall im Kanton. Die Oberämter müssen hin und wieder eingreifen, wenn es Probleme in einer Gemeinde gibt. Das Gemeindegesetz gibt den Rahmen dieser Interventionen vor.

Der Oberamtmann des Sensebezirk hat nach einer Anzeige gegen den Gemeinderat von St. Silvester eine Voruntersuchung angeordnet (die FN berichteten). Dies kommt im Kanton Freiburg noch ab und zu vor, wie Willy Schorderet, Oberamtmann des Glanebezirks und Präsident der Oberamtmännerkonferenz, auf Anfrage erklärte. Oberämter müssen im Schnitt rund zehnmal im Jahr in Gemeinden intervenieren, wenn es im dortigen Gemeinderat Probleme gibt.

Eine genaue Statistik gibt es nicht, weil diese Verfahren in der Verantwortung eines jeden einzelnen Oberamts liegen. «Die meisten dieser Angelegenheiten können wir mit einem Gespräch klären», sagt Schorderet. Er schätzt, dass es pro Jahr zu etwa vier bis fünf Voruntersuchungen kommt. In der Folge wird in zwei bis drei Fällen eine Administrativuntersuchung eingeleitet.

Im Gesetz geregelt

Im Freiburger Gemeindegesetz ist festgehalten, wann das Oberamt eingreift: Etwa wenn eine Gemeinde die gesetzlichen Vorschriften missachtet oder sie überwiegende Interessen anderer Gemeinden oder des Kantons beeinträchtigt. Wenn die ordnungsgemässe Verwaltung schwer gefährdet ist, kann die Oberamtsperson die Gemeinde auffordern, diesen Zustand zu beheben. Wenn dies nicht wirkt, kann das Oberamt nach Anhören des Gemeinderats anstelle der Gemeinde handeln. Es kann in schwerwiegenden Fällen Gemeindebeschlüsse aufheben.

Im gleichen Gesetz steht auch, dass das Oberamt eine Untersuchung eröffnet, wenn es eine Anzeige erhält, oder von Amtes wegen dazu verpflichtet ist. Diese kann sich gegen den ganzen Gemeinderat oder einzelne Mitglieder richten. Es geht dabei um die gleichen Verdachtsmomente wie oben erwähnt.

Bis zum schlimmsten Fall

Nach Ende der Untersuchung kann die Oberamtsperson eine Verwarnung aussprechen, die Akten an die Staatsanwaltschaft weiterleiten, Massnahmen zur Reorganisation des Gemeinderats, zur Wiederherstellung des Ratsbetriebs oder zum guten Funktionieren der Gemeindeverwaltung treffen. Allenfalls leitet sie die Akten auch dem Staatsrat weiter, sofern die Massnahme in dessen Zuständigkeitsbereich fällt.

Gleiche oder ähnliche Massnahmen kann auch das Amt für Gemeinden treffen. Am Staatsrat ist es dann, allenfalls ein Mitglied des Gemeinderats oder des Vorstands eines Gemeindeverbands des Amtes zu entheben. Dies gilt, wenn wiederholte Pflichtverletzung oder schwere oder wiederholte Mängel in der Führung der ihm übertragenen Geschäfte festgestellt wird.

Im schlimmsten Fall, jener der Zwangsverwaltung, wird die Gemeinde von einer Verwaltungskommission geleitet. Diese hat die gleichen Befugnisse wie der Gemeinderat, die Gemeindeversammlung oder der Generalrat.

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