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Der Kanton will den Missbrauch der Sozialhilfe stärker bekämpfen

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Autor: walter buchs

Der Grosse Rat wird am Donnerstag das Sozialhilfegesetz revidieren. Im Mittelpunkt steht die Verhinderung und Bekämpfung von Sozialhilfemissbrauch.

Handlungsbedarf

Der Staatsrat anerkennt in seiner Botschaft, dass infolge der starken Zunahme der Sozialhilfe in den vergangenen Jahren und der Komplexität der Fälle die Kontrollen schwieriger geworden sind. Eine Anpassung der Kontrollinstrumente und der Sanktionsmassnahmen sei deshalb angebracht. Dabei konzentriert sich die Gesetzesrevision einzig und allein auf die Festlegung der Mittel zur Verhinderung und Bekämpfung des Sozialhilfemissbrauchs. Mit einer Totalrevision des Gesetzes soll dann in einem weiteren Schritt das gesamte Sozialhilfedispositiv den heutigen Gegebenheiten angepasst werden.

Laut Gesetzesentwurf ist das Sozialamt künftig für eine periodische Revision der Sozialhilfedossiers besorgt. Nach Auffassung der Regierung sollen die Revisions- und Abklärungsarbeiten von qualifiziertem Personal, also von Sozialinspektoren, durchgeführt werden, denn: «Auf dem Spiel steht die Glaubwürdigkeit des Handelns der öffentlichen Hand und des Sozialstaates.» Diese Massnahmen würden auch eine Gleichbehandlung unter den Sozialdiensten im Kanton gewährleisten.

Verpflichtung zur Auskunft

Der Entwurf sieht weiter vor, dass sich die regionalen Sozialdienste oder die Sozialkommissionen an einen Sozialinspektor wenden können, wenn sie Verdacht auf Betrug hegen oder zum Schluss kommen, dass sie unzureichend oder schlecht über die Situation von Personen informiert wurden, die Sozialhilfe beantragen oder bereits beziehen.

Ein wichtiger Aspekt der Gesetzesrevision ist die Erleichterung für die zuständigen Behörden und Inspektoren, zu den nötigen Informationen zu kommen. Schon heute können Sozialhilfeempfänger dem Sozialdienst eine Vollmacht erteilen, bei öffentlichen und privaten Stellen die nötigen Informationen einzuholen. Das soll auch künftig so bleiben.

Neu muss die um Sozialhilfe nachsuchende Person die namentlich bezeichneten Dienste oder Dritte vom Amtsgeheimnis entbinden. So soll es den Sozialbehörden möglich sein, diejenigen Informationen einzuholen, die nötig sind, um den Anspruch auf materielle Hilfe bestimmen zu können. Es geht hier beispielsweise darum, dass auf Antrag das Bank- und Steuergeheimnis aufzuheben ist. Die Modalitäten zur Datenbeschaffung und -übermittlung werden im Gesetz und nicht im Ausführungsreglement verankert.

Härtere Sanktionen

Die vorgelegte Revision sieht auch eine Anpassung der Strafbestimmungen vor. So sollen etwa künftig sowohl die Sozialkommission als auch der regionale Sozialdienst und das kantonale Sozialamt einen Sozialhilfemissbrauch bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen können. Schliesslich werden noch die Grundsätze bezüglich Rückzahlbarkeit der erhaltenen Hilfe verstärkt.

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