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Der Regierungsstatthalter widerlegt die Behauptungen der ARA-Kritiker

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«Wir haben den Sachverhalt intensiv abgeklärt», sagt Christoph Lerch, Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland, auf Anfrage. Die Abklärung ausgelöst hatte Fredi Schwab, Präsident der Aktionsgruppe «Planung und Entwicklung Kerzers» und seines Zeichens scharfer Kritiker des Projekts ARA Seeland Süd. Schwab stellte diese Woche in einer Medienmitteilung die Rechtmässigkeit der kommenden Abstimmung in den bernischen Mitgliedsgemeinden des ARA-Verbandes Region Kerzers infrage.

Geplant ist, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Freiburger Verbandsgemeinden am kommenden 10.  Februar an der Urne abstimmen. Die Stimmbürger der fünf bernischen Gemeinden werden jedoch erst in den darauffolgenden Wochen im Rahmen von Gemeindeversammlungen abstimmen. Schwab kritisiert diesen Unterschied zwischen den freiburgischen und bernischen Gemeinden und startete eigene juristische Abklärungen. Sein Ergebnis lautet: Die Berner Gemeinden müssten am gleichen Tag wie die Freiburger Gemeinden eine Urnenabstimmung durchführen. Dies teilte er dem Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland Christoph Lerch und einem halben Dutzend Schweizer Medien mit.

Keine Regelung in den Statuten

Lerchs Abklärungen zufolge liegt Schwab mit seiner Kritik daneben. «Für die bernischen Gemeinden ist die zwingende Vorgabe der Urnenabstimmung nach freiburgischem Recht nicht anwendbar», teilt der Regierungsstatthalter auf Anfrage mit. «Das Abstimmungsprozedere in den einzelnen Gemeinden richtet sich nach deren jeweiligen Vorschriften.»

Schwab führte in seinen Abklärungen die «Interkantonale Übereinkunft zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Abwasserreinigung der Region Kerzers» von 1989 auf. Dieses Dokument ist der Grundstein für die Schaffung des ARA-Verbandes Region Kerzers und liegt den FN vor. Darin steht, dass für den kantons­übergreifenden Gemeindeverband das Freiburger Recht gilt.

Gemäss Schwabs Auslegung dieses Artikels gelangt «für die Berner Gemeinden das Recht des Kantons Freiburg zur Anwendung». Lerch widerspricht dem jedoch und weist darauf hin, dass die Übereinkunft den ARA-Verband Region Kerzers unter freiburgisches Recht stelle, «nicht aber das Abstimmungsprozedere der daran beteiligten Gemeinden».

Weiter sagt Lerch den FN: «Wenn die Berner Gemeinden eine Urnenabstimmung durchführen sollten, müsste das in den ARA-Statuten so geregelt sein. Das ist es aber nicht.» Ergo: «Für ein allfälliges Abstimmungsprozedere in den bernischen Mitgliedsgemeinden gilt das bernische Recht.»

Ein weiteres Argument von Schwab ist, dass sich die interkantonale Übereinkunft auf den Artikel 149 des Bernischen Gemeindegesetzes stützt. Dieser Artikel heisse in der aktuellen Gesetzesversion «Regionale Volksabstimmung» und nicht «Gemeindeversammlung», betont Schwab. In den Berner Gemeinden müssten also Urnenabstimmungen stattfinden.

Lerchs Antwort dazu ist kurz, aber deutlich: «Der Artikel 149 behandelt die Berner Regionalkonferenzen und nicht die Gemeindeverbände. Demnach gilt dieser Artikel nicht für den ARA-Verband.» Er fährt fort: «In der 1989 gültigen Fassung des Gemeindegesetzes des Kantons Bern besagte der Artikel 149, dass sich Berner Gemeinden an ausserkantonalen Verbänden beteiligen dürfen.»

Gemäss Ursula Schneider Schüttel, Präsidentin des ARA-Verbands Seeland Süd, ist das Abstimmungsprozedere mit dem Freiburger Amt für Gemeinden und dem Berner Regierungsstatthalteramt abgeklärt und besprochen worden. Bereits bei der Abstimmung für das neue Gebäude des Feuerwehrverbands Region Murten hätten die freiburgischen und die bernischen Gemeinden an unterschiedlichen Terminen abgestimmt, erinnert sie.

Bislang kommunizierte der ARA-Verband, dass das Baugesuch für die Anlage in Muntelier im April eingereicht werden könnte. Die ordentlichen Gemeindeversammlungen im Kanton Bern dürften jedoch erst im Mai stattfinden. «Falls nach den Gemeindeversammlungen die Ablehnung überwiegen sollte, können wir das Baugesuch immer noch zurückziehen. Übrigens dürften wir aus rechtlicher Sicht das Baugesuch schon vor dem Urnengang einreichen», sagt Schneider Schüttel.

«Für ein allfälliges Abstimmungs­prozedere in den bernischen Mitgliedsgemeinden gilt das bernische Recht.»

Christoph Lerch

Berner Regierungsstatthalter

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