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Der Staatsrat regelt seine Kommunikationspolitik neu

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Der Inhalt der Abstimmungsbroschüre und die Form und Intensität der Informationen des Staatsrats für Abstimmende werden immer öfter kritisiert oder gar infrage gestellt. Ein Grund dafür ist die unklare Gesetzeslage. Dies soll sich ändern.

Der Staatsrat will seine Informationspolitik im Zusammenhang mit Abstimmungen neu regeln. Der Entwurf zur Revision des Gesetzes über die politischen Rechte sieht vor, dass die Kantonsregierung unter bestimmten Umständen bei Abstimmungen Stellung nehmen und eine Empfehlung abgeben kann. Der entsprechende Gesetzesartikel hatte bisher nur die technische Durchführung von Urnengängen geregelt. Er definiert nun auch den Rahmen und die Bedingungen für Positionsbezüge.

Formalisierung von Bekanntem

Bisher waren Kommunikationsregeln in einem informellen Schreiben der Staatskanzlei geregelt, weil der Staatsrat nicht regelmässig Stellung nimmt. Doch die Häufung von Sonderfällen habe Kritik hervorgerufen, so der Begleittext zur Revision. So beklagte sich 2014 ein SVP-Grossrat aus dem Seebezirk, dass der Staatsrat den Stimmbürgerinnen und -bürgern die Ablehnung der SVP-Familieninitiative empfohlen und die Verteuerung der Autobahnvignette unterstützt hatte. Zur ebenfalls vorgelegten 1:12-Vorlage der SP habe sich der Staatsrat aber nicht geäussert. Das stiess dem Postulanten sauer auf, der Staatsrat habe sich hier herauszuhalten.

Mitnichten, so hatte der Staatsrat damals geantwortet. Es passiere ab und zu, dass er sich in für den Kanton besonders relevanten Themen äussere. Bedingung sei, dass Einigkeit im Kollegium herrsche. Beides sei hier der Fall gewesen: Die Familieninitiative hätte Steuerausfälle von 30 Millionen Franken zur Folge und der Vignettenpreis Auswirkungen auf die Nationalstrassen im Kanton gehabt, so der Staatsrat. Bei der 1:12-Initiative hingegen seien sich die Regierungsmitglieder uneins gewesen.  

Das Volk brauche Führung

Er habe den Auftrag, «die Gemeinschaft zu leiten», so der Staatsrat. Das beinhalte, dass er sich für Vorlagen einsetze, «die einen Beitrag zum Allgemeinwohl leisten». Dem Stimmvolk würde eine wichtige Informationsquelle fehlen, wenn sie den Standpunkt ihrer Behörden nicht in Erfahrung bringen könne. Er müsse aber Vorgaben an Form und Inhalt einhalten: Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit. Die Informationen sollten zuverlässig, vollständig und ausgewogen sein. Die Abstimmenden müssten sich «ein getreues und sachliches Bild der Vorlage machen können». Die Informationen sollten im Ton gemässigt sein und die Argumente sich auf «eine überprüfbare Faktenbasis stützen». Das heisse aber auch: «Die Behörde kann und muss sogar in die Kampagne eingreifen, um falsche oder absichtlich irreführende Äusserungen zu berichtigen.»

Die Träger der staatsrätlichen Information sind das Abstimmungsbüchlein und Medienmitteilungen. Neu will der Staatsrat sich der sozialen Netzwerke bedienen. Diese seien heute zentral für eine fortlaufende Information und in der politischen Kommunikation gang und gäbe: «Sie ermöglichen privaten Akteuren, Kampagnen zu führen und die öffentliche Meinung kontinuierlich zu beeinflussen.» Schliesslich soll sich das Stimmvolk über die Abstimmungsergebnisse im Grossen Rat ein Bild über die Akzeptanz der Vorlage machen können.

Abstimmungsbüchlein im Fokus

Auch das Abstimmungsbüchlein nimmt sich der Staatsrat vor. Er sei sich bewusst, dass es das Grundrecht der Meinungsbildung beeinflussen könne, positiv wie auch negativ. Deshalb sei es wichtig, den Spielraum zu klären, den der Kanton bei der Ausarbeitung habe. Neben der wörtlichen Wiedergabe der Vorlage und kurzen, sachlichen Erklärungen gebe es Platz für eine Stellungnahme und eine Abstimmungsempfehlung der Behörden. Dieses Recht habe das Bundesgericht den Behörden eingeräumt, dabei aber betont, dass die Information vollständig sein – also die ganze Bandbreite der Meinungen zu einem Thema vertreten – müsse.

Namentlich müssten die Argumente des Initiativ- oder Referendumskomitees angemessen Platz erhalten: «Wichtig ist, dass es kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Stellungnahme der Behörde und dem Text des ihr gegenüberstehenden Komitees gibt.» Natürlich gebe es eine Grenze beim Detaillierungsgrad.  

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