Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Die Antirassismus-Strafnorm hat sich bewährt, es ist Zeit, dass sie auch für die sexuelle Orientierung gilt

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Diskriminierung geht nicht. Sie entsteht, wenn Vorurteile gegenüber bestimmten Menschgruppen bestehen, diese verallgemeinert werden und von der ganzen Gruppe auf jedes Individuum dieser Gruppe projiziert werden. Dabei betreffen die Vorurteile meist Merkmale, die gar nichts mit dem Verhalten der einzelnen Menschen zu tun haben: Hautfarbe, Nationalität, Religion. Entsprechend schutzlos sind diese Menschen der Diskriminierung ausgesetzt. Es ist ausserhalb ihres Einflusses, sich gegen solche Angriffe zur Wehr zu setzen. Diese Art von Diskriminierung stand historisch schon oft am Anfang humaner Katastrophen, sie kann aber auch Auslöser für individuelle menschliche Tragödien sein. Aus diesem Grund garantiert die Schweizerische Bundesverfassung das Recht für alle Menschen, ein Leben ohne Diskriminierung zu führen. Der gegenseitige Respekt ist der Pfeiler einer funktionierenden Demokratie. Hass, Diffamierung und gar Übergriffe haben da nichts zu suchen.

Allerdings ist die Bundesverfassung alleine noch kein Garant, dass solche Übergriffe nicht doch vorkommen. Gerade die sozialen Medien mit ihrer Anonymität haben der Hetze gegen andere Personen und Personengruppen in den letzten Jahren Tür und Tor geöffnet. Und wo das Wort ist, ist die Tat oft nicht weit. Als gesetzliche Basis zum Schutz gegen Diskriminierung hat das Schweizer Stimmvolk vor 25 Jahren die Antirassismus-Strafnorm angenommen. Seither sehen sowohl das Strafgesetzbuch als auch das Militärstrafgesetz Strafen vor, wenn jemand gegen eine Person oder eine Personengruppe zu Hass oder Diskriminierung aufruft.

Doch diese Strafnorm galt bisher einzig, wenn Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion diskriminiert wurden. Die Erweiterung der Strafnorm, über die das Schweizer Volk am 9. Februar abstimmt, hat zur Folge, dass dieser Schutz auf die sexuelle Orientierung ausgeweitet wird. Sowohl der Bundesrat als auch das Parlament haben mit ihrer Unterstützung für die Vorlage zu verstehen gegeben, dass auch für Personen, die sich zum gleichen Geschlecht hingezogen fühlen, zum Schutz vor Diskriminierung noch Handlungsbedarf besteht. Diese Menschen sind zwar vordergründig in unsere Gesellschaft integriert, immer wieder werden sie aber stigmatisiert, physisch bedrängt oder angegriffen. Unter dem gesellschaftlichen Druck liegt die Suizidrate bei homosexuellen Jugendlichen um ein Mehrfaches über der ihrer heterosexuellen Altersgenossen. Der Gesetzestext hält klar fest, dass der Aufruf zu Hass und Diskriminierung nur strafbar ist, wenn er öffentlich geschieht. Was im privaten Bereich erfolgt, mag zwar geschmacklos sein, ist aber nicht strafbar. Somit nimmt der Abstimmungstext auch gleich all jenen den Wind aus den Segeln, die in der Strafnorm eine Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit oder gar ein «Zensurgesetz» sehen. Bundesrat und Parlament halten im Abstimmungsbulletin fest, dass sachliche Meinungsäusserungen weiterhin möglich sind, auch wenn sie provokativ oder übertrieben formuliert sind. Darunter fallen selbst Interpretationen der Bibel, gemäss denen Homosexualität Sünde sei. Diese Ansicht mag zwar verblendet sein, sie ist aber ebenfalls nicht strafbar.

Die Angst vor einer masslosen Kriminalisierung bei blossen Meinungsäusserungen ist also grundlos. Beweis dafür ist die 25-jährige Praxis der Rechtssprechung seit Einführung der Antirassismus-Strafnorm. Pro Jahr gibt es bloss rund 50 Verurteilungen wegen Rassendiskriminierung. Diese umfassen höchstens die massiven Fälle, die über das erträgliche Mass hinausgehen. Ansonsten legen die Gerichte ein grosses Mass an Toleranz an den Tag. Diese Rechtssprechung ist über ein Vierteljahrhundert konsequent gehandhabt worden. Es gibt also keinerlei Hinweise, dass sich dies ändern sollte, wenn zu Rasse, Ethnie und Religion noch die sexuelle Orientierung als Schutzgebiet hinzugefügt wird.

Wenn nun auch durch den Artikel im Strafgesetzbuch eine wichtige juristische Lücke geschlossen wird, bleibt letztlich jeder auch indivi­duell gefordert, mit Zivilcourage einzuschreiten, wenn er Fälle von Diskriminierung feststellt. Es ist Aufgabe der gesamten Gesellschaft, Respektlosigkeit an den Pranger zu stellen und deren Verursachern aufzuzeigen, dass die Grenzen menschlichen Anstandes auch für sie gelten.

Kommentar (0)

Schreiben Sie einen Kommentar. Stornieren.

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Die Pflichtfelder sind mit * markiert.

Meistgelesen

Mehr zum Thema