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«Die Gesuchsteller sollen mit uns leben und nicht neben uns»

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Autor: Imelda Ruffieux

Das neue Einbürgerungsgesetz ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Wichtigste formale Neuerung ist, dass nicht länger die Gemeindeversammlung direkt über Einbürgerungsgesuche entscheidet, sondern der Gemeinderat. Die Gesuche werden durch eine Einbürgerungskommission (EBK) geprüft. In kleineren Gemeinden kann diese auch mit dem Gemeinderat identisch sein.

Rechtsgleichheit schaffen

Kurz vor Beginn der Gemeindeversammlungs-Saison hat Oberamtmann Nicolas Bürgisser zu einem Informationsanlass eingeladen, um die Gemeindebehörden über das weitere Vorgehen zu informieren. Die Zusammensetzung der EBK war dabei ein Thema. Ein anderes betraf die Informationen über die neuen, teils viel detaillierteren Bedingungen, die ein Gesuchsteller erfüllen muss. «Ziel ist es, dass die Gesuche im Sensebezirk in etwa gleich behandelt werden, damit wir Rechtssicherheit schaffen», hielt Nicolas Bürgisser eingangs fest.

Detaillierte Kriterien

Gemäss Jean-Pierre Coussa, Vorsteher des Amtes für Zivilstandswesen und Einbürgerungen, ist Freiburg der erste Kanton mit einem Gesetz, das solche Einbürgerungskriterien detailliert festhält. Neu ist z. B., dass nicht mehr nur ein Mitglied der Familie die Vorgaben erfüllen muss, sondern alle Mitglieder – auch wenn nur ein Mitglied ein Gesuch stellt.

«Der Gesuchsteller muss teilnehmen am kulturellen und sozialen Leben in einer Gemeinde», erklärte Coussa weiter. «Er muss mit uns leben und nicht neben uns.» Als negative Beispiele nannte er eine Mutter, die auf Einladungen der Schulkommission nicht reagiert, oder eine Familie, in der nur die Kinder die deutsche Sprache sprechen.

War früher eine Verurteilung ein Kriterium für eine Ablehnung, so ist dieser Passus heute weiter gefasst: «Probleme mit der Polizei, mit den Nachbarn können beim Verfahren berücksichtigt werden», führte der Amtsvorsteher aus. Das sei oft schwierig, objektiv zu beurteilen, deshalb seien die Gemeinden gefordert.

Verfassungsmässige Prinzipien gelten

Auch Situationen in Familien, in denen Frauen ohne Rechte leben, Kindern bzw. Mädchen der Besuch der Schule verweigert wird oder in denen Mädchen zur Heirat gezwungen werden, können berücksichtigt werden. Die Beherrschung der Sprache spielt weiterhin eine wichtige Rolle. Gefragt ist aber auch, dass die Gesuchsteller über das politische Leben in der Schweiz auf allen Ebenen Bescheid wissen.

«Sie haben ein Recht, ein Gesuch abzulehnen. Aber Sie müssen es genau begründen», hielt Coussa fest. Es sei keine rechtliche Begründung nötig, doch eine klare Auflistung der nicht erfüllten Kriterien.

Gesuch zurückstellen

Der Amtsvorsteher erklärte in der Fragerunde, dass es im Ermessen des Gemeinderates sei, im Fall, dass nicht sämtliche Kriterien erfüllt sind, ein Auge zuzudrücken. Es sei auch möglich, ein Gesuch zurückzustellen, statt abzulehnen. Gemeindevertreter brachten die Befürchtung auf, dass ein Gesuchsteller wenige Tage nach einer Ablehnung in eine andere Gemeinde zieht und dort wieder einen Antrag stellt. Coussat hielt dies eher für unwahrscheinlich. Eine Gemeinde kann dies aber gezielt verhindern, wenn sie in einem speziellen Reglement eine Wohnsitzdauer festhält.

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