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Die Nebenbeschäftigungen der Staatsangestellten

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Mitarbeiter des Kantons dürfen nur dann einer Nebenbeschäftigung nachgehen, wenn ihre Direktion oder Anstalt sie schriftlich dazu ermächtigt. So will es das Gesetz. Bei 99 Kadermitarbeitenden mit einer Vollzeitanstellung in der Lohnklasse 20 oder höher ist dies der Fall, wobei die Ausübung öffentlicher Ämter in dieser Aufzählung nicht berücksichtigt ist. Dies schreibt der Staatsrat in seiner Antwort auf eine Anfrage des Grossrats Xavier Ganioz (SP, Freiburg). Der Grossrat wollte unter anderem wissen, wer solche Nebenbeschäftigungen kontrolliert.

Rangliste nach Direktionen

Von diesen 99 Personen arbeiten 45 in der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, 21 in der Finanzdirektion, 14 in der Direktion für Gesundheit und Soziales, zwölf in der Volkswirtschaftsdirektion, sechs in der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft sowie eine Person in der Sicherheits- und ­Justizdirektion.

39 Personen befinden sich lohnmässig in den Klassen 20 bis 24, 40 Personen in den Klassen 25 bis 30, und 20 Personen sind höher als in Lohnklasse 30 oder auf einer Sondergehaltsskala eingestuft.

Es werde je nach Nebenbeschäftigung von Fall zu Fall entschieden, zu welchem Beschäftigungsgrad sie ausgeübt werden dürfe, so der Staatsrat weiter. Für Personen mit einer Vollzeitanstellung solle der Beschäftigungsgrad für eine Nebenbeschäftigung aber grundsätzlich nicht über zehn Prozent liegen.

Jede Nebenerwerbstätigkeit müsse von der entsprechenden Anstellungsbehörde bewilligt werden. Dafür müsse jeweils ein entsprechender Antrag eingereicht werden, zusammen mit der Stellungnahme des direkten Vorgesetzten oder des Dienstchefs.

Bewilligungsprozess

Daraufhin prüfe die zuständige Direktion oder Anstalt, ob die beiden Tätigkeiten miteinander vereinbar seien. Als Beispiel für eine Unvereinbarkeit erwähnt der Staatsrat, wenn ein Mitarbeiter der kantonalen Steuerverwaltung nebenbei noch für eine Treuhandfirma arbeiten würde. So hatte der Staatsrat bereits auf eine Anfrage von Grossrätin Solange Berset (SP, Belfaux) ge­antwortet.

Der Antrag werde dann dem Amt für Personal und Organisation zur Stellungnahme unterbreitet. Während dieses Bewilligungsprozesses können zusätzliche Informationen oder schriftliche Nachweise verlangt werden.

Die Bewilligung kann laut Staatsrat auch an Bedingungen geknüpft werden. Jegliche Änderungen von Bedingungen im Zusammenhang mit der Nebenbeschäftigung müssen ebenfalls gemeldet werden, heisst es in der Antwort.

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