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«Die Opfer melden sich fast nie selbst»

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Gute Ansätze, aber noch eini- ge Verbesserungsmöglichkeiten: Dies ist das Fazit des im Herbst publizierten Berichts der Expertengruppe für die Bekämpfung des Menschenhandels (Greta) zur Frage, wie gut die Schweiz die europäische Konvention zur Bekämpfung des Menschenhandels umsetzt. Einer der Kritikpunkte ist, dass es im Engagement der Kantone gegen den Menschenhandel grosse Unterschiede gebe. So unterhielten nur 18 Kantone einen runden Tisch, an dem sich die wichtigsten Akteure gegen den Menschenhandel austauschen könnten. In acht Kantonen hingegen–namentlich Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Graubünden, Jura, Schaffhausen, Uri und Zug–fehlten solche Koordinationsmechanismen.

Und wie sieht der Kampf gegen Menschenhandel im Kanton Freiburg aus? «Freiburg nimmt seine Rolle zwischen den grossen Städten Bern und Genf wahr», sagt Lorraine Ducommun, Verantwortliche des 2008 ins Leben gerufenen Freiburger runden Tischs gegen Menschenhandel, den FN. «Wir verfassen jährlich einen Bericht, und mindestens einmal pro Jahr treffen sich die verschiedenen Akteure», sagt Ducommun. Zu diesen gehören die Kantonspolizei, das Amt für Bevölkerung und Migration, das kantonale Sozialamt, das Amt für den Arbeitsmarkt, die Staatsanwaltschaft und Opferberatungsstellen.

Schwierig zu beweisen

Durchschnittlich ein, zwei Fälle seien in den letzten Jahren zur Anzeige gebracht worden. «In Freiburg gibt es nicht ein Dutzend Fälle pro Jahr, wie etwa in den Kantonen Bern, Zürich und Genf», sagt Ducommun. Auch sei das Vergehen des Menschenhandels (siehe Kasten) komplex und schwierig zu beweisen. Dies bestätigt auch Staatsanwältin Yvonne Gendre auf Anfrage. «Die internationale Definition ist sehr breit. Besteht ein Verdacht auf Menschenhandel, wird deshalb meist eine Untersuchung sowohl wegen Menschenhandels als auch wegen Förderung der Prostitution eröffnet.»

 Die bisher im Kanton Freiburg aufgedeckten Fälle von Menschenhandel hätten alle im Milieu der Prostitution stattgefunden, sagt Gendre. Fälle von Zwangsarbeit oder gar Organhandel seien im Kanton Freiburg bisher keine entdeckt worden. «In diesem Bereich haben wir kaum Erfahrung. Freiburg ist diesbezüglich aber auch weniger betroffen als beispielsweise Genf.» Ausschliessen, dass es etwa bei der Hausarbeit oder in Restaurants Fälle von Menschenhandel gebe, könne man aber nicht. «Die grosse Schwierigkeit ist, dass sich die Opfer fast nie selbst melden», so Gendre. Wie Lorraine Ducommun erklärt, ist deshalb in den nächsten Jahren geplant, Akteure im Bereich der Arbeit, Migrantenvereinigungen sowie die Öffentlichkeit stärker zu informieren. «Besteht diese Sensibilität, haben wir auch die Möglichkeit, mehr Fälle zu entdecken.»

«Einen guten Überblick»

«Wir sind wachsam für jegliche Art von Ausbeutung der Arbeitskraft», sagt Eric Broccard, stellvertretender Dienstchef des Amts für den Arbeitsmarkt. Jährlich führten die Inspektoren rund 1000 Kontrollen durch. Auffälliges, etwa wenn jemand keinen Ausweis vorweisen könne, werde weiter überprüft. Aber natürlich sei es nicht einfach, alle Fälle zu entdecken.

In den letzten Jahren systematisiert wurden hingegen die Kontrollen im Bereich der Prostitution. Seit der Einführung des Gesetzes über die Ausübung der Prostitution müsse sich jede Sexarbeiterin bei der Kantonspolizei melden, sagt Kriminalkommissar Jean-Pascal Tercier. Dort müsse sie Fragen beantworten, zudem erhalte sie Informationen zu Opferberatungsstellen. «Und mindestens einmal pro Monat besuchen wir jeden Salon.» Schwieriger sei die Kontrolle bei denjenigen Prostituierten, die ihre Dienste über das Internet anbieten würden. Auch mit diesen Frauen trete die Polizei aber in Kontakt. «Wir haben einen guten Überblick.»

Definition

Nötigung und Ausbeutung

Artikel 182 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs verbietet den Menschenhandel; eine Definition des Begriffs fehlt. Das Übereinkommen des Europarats definiert Menschenhandel als «Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen.»rb

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