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Die Steuererklärung bis zum 1. März einreichen

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

 Fortsetzung von Seite 13Die Rückerstattung erfolgt durch Abzug auf der Schlussabrechnung (vgl. Wegleitung Seite 23).

Weil Beat Müller ein Eigenheim besitzt, hat er auch das Einkommen und Vermögen aus Liegenschaften zu deklarieren. Er hat im Verlaufe des Jahres 1993 einen Fragebogen für die Bewertung von Liegenschaften ausgefüllt.

 Anfang 1994 hat er von der Kantonalen Steuerverwaltung die Miet- und Steuerwerte seiner Liegenschaft mitgeteilt erhalten. Den Mietwert der eigenen Wohnung trägt Beat Müller unter Code 3.310 ein. Der bisherige Eigenmietwert von 17 500 Franken muss um zehn Prozent erhöht werden, also um 1750 Franken auf 19 250 Franken (siehe Kasten).

Gleichzeitig überträgt er den Steuerwert seiner Liegenschaft, der ebenfalls auf der erwähnten Mitteilung aufgeführt ist, auf die Vermögenskolonne unter Code 3.310. Auch dieser Wert erfährt eine Erhöhung um rund 2,5 Prozent. Um den genauen Steuerwert zu berechnen, muss der zweifache Ertragswert (kapitalisierter Mietwert) mit dem Verkehrswert addiert und durch drei dividiert werden. Im Zweifelsfall nimmt die Steuerverwaltung die Berechnung selber vor.

Sonstige Vermögenswerte

Unter «Sonstige Vermögenswerte» muss Beat Müller sein Auto und seine Lebensversicherung versteuern. Das Mobiliar muss er nicht versteuern. Das Auto wird nach dem Verkehrswert bewertet. Im Allgemeinen ist für das erste Jahr eine Abschreibung von 30 Prozent auf den Kaufpreis zulässig, für jedes weitere Jahr 20 Prozent auf den Restbetrag.

Beat Müller hat im Jahr 1997 eine Lebensversicherung von 50 000 Franken abgeschlossen, die im Jahre 2015 ausbezahlt wird. Die Versicherungsgesellschaft wird ihm für den Rückkaufswert seiner Lebensversicherung eine Bescheinigung per 31. Dezember 2014 zustellen. Diese ist bei einer brieflichen Einreichung der Steuererklärung beizulegen.

Da die Überschussbeteiligung Bestandteil des steuerbaren Vermögens ist, ist der bescheinigte Steuerwert anzugeben. In unserem Beispiel beträgt der Rückkaufswert 40 500 Franken. Dieser Betrag ist unter Code 3.520 in der Vermögenskolonne einzutragen.

Abzüge auf Einkommen

Bei den Abzügen auf dem Einkommen und dem Vermögen kann Beat Müller die Kranken- und Unfallversicherungsprämien abziehen. Für das Ehepaar Müller beträgt der maximale Abzug wie im Vorjahr 8760 Franken. Dazu gesellen sich die Abzüge für die Kinder. Für die beiden älteren Kinder kann das Ehepaar je 4040 Franken abziehen, da sie in der Zeit von 1990 bis 1996 geboren sind und in der Ausbildung stehen. Für das jüngste Kind, das das 18. Altersjahr noch nicht erreicht hat, können die Müllers 1040 Franken abziehen. Somit kann Beat Müller einen Abzug von 17 880 Franken geltend machen. Beim Online-Ausfüllen werden diese Beträge automatisch eingetragen.

Wer in den Genuss von Prämien-Verbilligungen gelangt, muss diese Subvention von den Pauschalabzügen in Abzug bringen. Wer den Betrag seiner Verbilligung nicht kennt, muss sich weiter keine Sorgen machen. Die Steuerverwaltung kennt die Beträge, da sie diese von der Sozialversicherungs-Anstalt mitgeteilt erhält. Ein Beispiel ist in der Wegleitung.

Beat Müller zahlt für seine Lebensversicherung jährlich eine Prämie von 1600 Franken. Er kann deshalb den maximalen Betrag von 1500 Franken unter Code 4.120 abziehen.

Beiträge an die Säule 3a

Beat Müller ist als Angestellter bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (BVG, 2. Säule) versichert. Zusätzlich zur Pensionskasse leistet er freiwillig Beiträge an eine Bankstiftung. Es handelt sich um Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a).

Da er eine Pensionskasse (2. Säule) besitzt, kann er unter Code 4.130 den im Jahre 2014 bezahlten Betrag vom Einkommen abziehen, maximal 6739 Franken. Beat Müller muss aber die Bescheinigung der Bank oder Versicherung beilegen. Wer die Steuererklärung elektronisch einreicht, muss die Belege nur dann einreichen, wenn in den Vorjahren nicht regelmässig einbezahlt wurde. Hätte Herr Müller keine Pensionskasse, was bei Selbstständigerwerbenden zutrifft, so könnte er bis zu 20 Prozent seines Erwerbseinkommens abziehen, höchstens aber 33 696 Franken. Rentner, die noch ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen, können ebenfalls noch 20 Prozent dieses Einkommens in die 3. Säule a einzahlen und von der Steuer abziehen, dies bis zum 70. Altersjahr (Rentnerinnen bis zum 69. Altersjahr).

Da auch Frau Müller bei einer Pensionskasse versichert ist, kann sie ebenfalls Beiträge an die Säule 3a einzahlen, in unserem Beispiel hat sie 4000 Franken eingezahlt.

Abziehbar ist ebenfalls der Einkauf von Beitragsjahren in die zweite Säule (Pensionskasse), aber nicht unbeschränkt. Dabei ist eine Berechnung der Vorsorgeeinrichtung über den höchstzulässigen Einkauf vorzuweisen. In den letzten drei Jahren vor der Pensionierung kann der Einkauf nicht von der Steuer abgezogen werden, falls bei der Pensionierung ein Kapitalbezug erfolgt. Dies gilt auch, falls ein Kapital vor der Pensionierung bezogen wird.

Abzug von Zinsen

Seit dem 1. Januar 2001 sieht das Steuergesetz einen speziellen Abzug für Zinsen von Sparkapitalien vor. Dieser kann nur geltend gemacht werden, wenn unter den Codes 3.210 und 3.220 Erträge ausgewiesen werden. Abzugsfähig sind folgende Maximalbeträge: 300 Franken für Verheiratete, 150 Franken für ledige, in Trennung lebende, geschiedene oder verwitwete steuerpflichtige Personen.

Beat Müller hat auf seinem Eigenheim eine Hypothekarschuld von 300 000 Franken. Er kann deshalb die Schuldzinsen, die er im Jahre 2014 bezahlt hat, einschliesslich der Kosten, der entsprechenden Kommissionen sowie der allfälligen Verzugszinsen in Abzug bringen.

Bei den Unterhaltskosten der Liegenschaften hat Beat Müller die Wahl zwischen dem Pauschalabzug und dem Abzug der tatsächlichen Unterhaltskosten. Er entscheidet sich für den Pauschalabzug, da er im Jahre 2014 keine aussergewöhnlichen Unterhaltsarbeiten durchführen liess. Der Abzug entspricht zehn Prozent des Rohertrags, wenn die Liegenschaft nach dem 31. Dezember 2004 erbaut wurde, und 20 Prozent bei älteren Liegenschaften. Müllers haben ihr Haus im Jahre 1989 gebaut, weshalb sie nun 20 Prozent des Rohertrages abziehen können, also 20 Prozent des Eigenmietwertes (20 Prozent von 19 250 Fr. = 3850 Fr.).

Wer den tatsächlichen Kostenabzug geltend machen will, verlangt bei der Kantonalen Steuerverwaltung das besondere Merkblatt, das auch unter www.fr.ch (Liegenschaftsbewertungen) zu finden ist.

Unter sonstigen Abzügen kann Beat Müller auch seine Lotterie-Einsätze abziehen, sofern er im Lotto einen Gewinn von mehr als 1000 Franken erzielt hat, pauschal fünf Prozent, maximal aber 5000 Franken pro Gewinn (siehe Kasten). Auch Tombola-Kosten können abgezogen werden.

Fremdbetreuung

Seit dem Jahr 2002 können Kosten für die Fremdbetreuung geltend gemacht werden. Der Abzug beträgt höchstens 6000 Franken pro Kind. Für die direkte Bundessteuer beträgt der maximale Abzug pro Kind 10 100 Franken. Wer also seine Kinder einer Krippe, einer Tagesmutter usw. anvertraut, die gegen Entgelt Kinder betreuen, kann diese Kosten für Fremdbetreuung in Abzug bringen.

Die Kinder dürfen nicht älter sein als 14 Jahre (Jahrgänge 2000 bis 2014). Anspruchsberechtigt sind Verheiratete, wenn beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen (oder wesentliche Mitarbeit im Beruf oder Betrieb des Ehegatten), oder erwerbstätige alleinstehende Personen für jedes unterhaltene und im gleichen Haushalt lebende Kind. Die Betreuungskosten müssen nachgewiesen werden. Die Personen, welche Betreuungsbeträge erhalten, müssen diese als Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit versteuern.

Beiträge an Parteien

Zuwendungen an politische Parteien können auch in Abzug gebracht werden, maximal 5000 Franken (für die Bundessteuer bis zu 10 100 Fr.). Die Partei muss aber entweder im Parteienregister eingetragen, im Grossen Rat vertreten sein oder bei den letzten Grossrats-Wahlen mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht haben. Diese Kriterien erfüllen im Kanton Freiburg praktisch alle Parteien. Sie sind auch im Internet aufgeführt (www.fr.ch/kstv).

Reines Einkommen

Das Ehepaar Müller kommt auf ein Reineinkommen von 103 451 Franken (Code 4.910). Nun kann es die Sozialabzüge für die Kinder berechnen (Seite 35). Wird die Steuererklärung elektronisch ausgefüllt, werden die Abzüge automatisch berechnet. Bei diesem Reineinkommen beträgt der Abzug für die drei Kinder 22 000 Franken.

Nach Abzug der Sozialabzüge verbleiben ein steuerbares Einkommen von 81 4518 Franken und ein Vermögen von 88 838 Franken.

Steuererklärung: Wie hoch ist die Steuerrechnung 2014?

W er nach dem Ausfüllen der Steuererklärung wissen möchte, was er dem Staat an Steuern schuldet, kann dies in der Wegleitung auf den Seiten 45 und 46 oder direkt auf Fritax nachlesen. In unserem Beispiel kommt das Ehepaar Müller auf ein steuerbares Einkommen 2014 von 81 451 Franken. Die Bruchteile werden auf den nächsttieferen Betrag von 100 Franken abgerundet, also auf 81 400 Franken. Bei einem solchen Einkommen beträgt die Kantonssteuer auf dem Einkommen rund 5930 Franken. Wer wissen möchte, was er der Gemeinde schuldet, muss den Steuersatz der Gemeinde mit der Kantonssteuer multiplizieren. Die massgebenden Steuerfüsse sind unter www.fr.ch/ssc/np zu finden.

Zur Einkommenssteuer gesellt sich bei einem Vermögen von 88 800 Franken eine Vermögenssteuer von 165,15 Franken (1,86 Promille). Beim elektronischen Ausfüllen wird der Steuerbetrag automatisch berechnet und kann ausgedruckt werden.

Wer weiss, wie hoch der Steuerbetrag 2014 sein wird, ist gut beraten, wenn er eine freiwillige Anzahlung leistet, sollte der Betrag höher sein als die geleisteten Anzahlungen. Die Steuerbehörde ist befugt, ab dem 30. April 2015 einen Ausgleichszins von 1,5 Prozent für den geschuldeten Restbetrag zu verlangen.

Wer für die Steuerperiode 2015 die geschuldeten Anzahlungen auf einmal begleichen möchte, möge dies der Kantonalen Steuerverwaltung mitteilen (Papier sparen). az

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