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Die verwitwete Mutter darf nicht zu ihrem Sohn in die Schweiz kommen

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Ein 38-jähriger Iraner mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und seine Schweizer Ehefrau wollten die Mutter des Mannes bei sich zu Hause aufnehmen. Die Witwe lebt alleine im Iran, seit ihr jüngerer Sohn vor kurzem in die USA ausgewandert ist. Das freiburgische Amt für Bevölkerung und Migration lehnte den Antrag jedoch ab. Die Frau habe keine besondere Beziehung zur Schweiz und verfüge nicht über genügend finanzielle Mittel, um ihren Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten.

Mutter, Sohn und Schwiegertochter zogen diesen Entscheid vor das Freiburger Kantonsgericht. Die Frau habe die Schweiz in den Jahren 1998 und 2014 besucht und sich sofort heimisch gefühlt. Bei ihrem zweiten Besuch habe sie auch ihre beiden Schwestern wiedergesehen, die in der Schweiz wohnen. Im Iran habe sie fast keine Familienmitglieder mehr. Bei ihrem Sohn im Kanton Freiburg wäre sie in einem familiären Umfeld gut aufgehoben und herzlich willkommen.

Überalterung als Kriterium

Das Kantonsgericht lässt diese Argumente nicht gelten. Es legt dar, dass Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, in die Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Diese Voraussetzungen müssen alle zusammen erfüllt sein – und auch dann besteht noch kein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.

Die Behörden verfügten über einen Ermessensspielraum, so das Kantonsgericht in seinem vor kurzem veröffentlichten Urteil. So schauten sie insbesondere auf die demografische, soziale und gesellschaftliche Entwicklung in der Schweiz. «Mit Blick auf die zunehmende Überalterung der Gesellschaft und die damit verbundenen finanziellen Lasten für die aktive Bevölkerung ist es deshalb sachlich gerechtfertigt, die Zuwanderung nicht erwerbstätiger Ausländer in die Schweiz restriktiv zu handhaben», so das Gericht. Es bestehe kein öffentliches Interesse daran, beim Nachzug älterer ausländischer Verwandter hier lebender Personen einen grosszügigen Massstab anzusetzen, weil die Schweiz bereits heute eine Bevölkerungsstruktur aufweise, in der sich das Verhältnis von erwerbstätigen Personen zu Rentnern stetig zulasten der Erwerbstätigen verschiebe.

Die Frau habe zudem keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz. Sie sei in ihrem Leben nur zwei Mal hier gewesen und spreche nur einige Brocken Französisch. Sie habe nicht am lokalen Leben teilgenommen oder unabhängig von ihrer Familie Kontakte geknüpft. Zudem sei es nicht die Absicht des Gesetzgebers, den vereinfachten Familiennachzug auf Eltern auszuweiten: Dieser sei für die Kernfamilie vorgesehen, das heisst für Eltern und ihre minderjährigen Kinder.

njb

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 601 2017 139

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