Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Die wichtigste Steuerreform seit 50 Jahren

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

 Seit etwa zehn Jahren steht die Schweiz wegen der privilegierten Besteuerung von Holdings, gemischten Gesellschaften und Sitzgesellschaften–die sogenannten Domizilgesellschaften–vermehrt unter Druck, insbesondere vonseiten der Europäischen Union und der OECD.

Den kantonalen Steuerregimen ist gemeinsam, dass im Ausland erzielte Gewinne tiefer besteuert werden als diejenigen im Inland; was den internationalen Steuergerechtigkeitsbestrebungen widerspricht.

Die Unternehmenssteuerreform (USR) III will deshalb diese Spezialgesellschaften nicht mehr mit Steuerprivilegien begünstigen. Die ersatzlose Abschaffung dieser Steuerprivilegien stellt für die Schweiz ein Risiko dar: Die betroffenen Firmen könnten durch den Verlust des Steuerprivilegs ins Ausland abwandern. Dies würde die Steuereinnahmen von Bund und Kantonen beträchtlich verringern.

Der Bund erzielt heute mit solchen Gesellschaften Einnahmen von rund 3,6 Milliarden Franken und die Kantone solche von etwa 2 Milliarden Franken. Dies entspricht etwa 32 Prozent der Steuereinnahmen aus juristischen Personen. Mit diesen Gesellschaften werden direkt und indirekt zirka 150 000 Arbeitsplätze verbunden.

Um dieses schlechte Szenario zu vermeiden, entwarf der Bundesrat die Unternehmenssteuerreform III. Nach mittlerweile abgeschlossenem Vernehmlassungsverfahren hat der Bundesrat dem Parlament am 5. Juni die Botschaft zum «Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandortes Schweiz» dem Parlament unterbreitet.

Aus dem Paket der Unternehmenssteuerreform III herausgenommen wurden folgende Vorschläge:

• die zinsbereinigte Gewinnsteuer;

• die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Börsengewinnen;

• die Erweiterung des Beteiligungsabzuges und der Ausweitung des Verlustverrechnungssystems.

Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die momentan aus dem Paket herausgenommenen Massnahmen in den parlamentarischen Diskussionen und Verhandlungen wieder eingebracht werden.

Geplante Massnahmen

Die Kosten der Reform sollen Bund und Kantone je zur Hälfte tragen. Um die Verluste der Kantone teilweise auszugleichen, soll deren Anteil an der der direkten Bundessteuer von heute 17 Prozent auf 20,5 Prozent erhöht werden. Dadurch erhalten die Kantone die Möglichkeit, ihre ordentlichen Gewinnsteuertarife zu senken.

Allerdings liegt die Kompetenz der Steuersenkung ganz bei den Kantonen. Der Kanton Freiburg beispielsweise hat bekannt gegeben, dass der Gewinn-Steuersatz (inklusive Bundessteuer und Gemeindesteuer) ab dem 1. Januar 2019 bei 13,72 Prozent (bisher 19,63 Prozent im Durchschnitt) liegen wird.

 Die Vorlage wird in der Herbstsession 2015 in den parlamentarischen Kammern und Kommissionen beraten. Es wird sodann erwartet, dass die Reform zwischen 2018 und 2020 in Kraft tritt, voraussichtlich 2019, frühestens jedoch am 1. Januar 2018.

Im Einklang mit Standards

Diese wichtigste Steuerreform der letzten 50 Jahre stellt die Unternehmensbesteuerung auf eine Grundlage, die im Einklang mit den aktuellen internationalen Standards steht. Sie sichert wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen für in der Schweiz tätige Unternehmen, insbesondere für Aktivitäten, die mit hoher Innovation, mit Wertschöpfung und Arbeitsplätzen verbunden sind, respektiert aber die kantonale Steuer- und Finanzautonomie.

Der Autor

Markus Jungo, diplomierter Wirtschaftsprüfer, ist Partner und Verwaltungsratspräsident bei CORE, Fiduciaire Revicor Consulting AG.

Steuerreform: Schlüsselelemente im Einzelnen

D ie Unternehmenssteuerreform III sieht folgende Schlüsselelemente vor:

• 1. Abschaffung bestehender (Holding- und Domizilgesellschaften) und Einführung neuer Regelungen für mobile Erträge, die den internationalen Standards entsprechen.

• 2. Einführung einer sogenannten Patentbox für privilegierte Besteuerung von Erträgen aus Patenten oder Immaterialgüterrechten.

• 3. Kantonal höhere Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen.

• 4. Reduzierte Besteuerung von bestimmten Arten von Eigenkapital.

• 5. Abschaffung der Emissionsabgabe von 1 Prozent bei Neugründungen ab einem Kapital von 1 Million Franken.

• 6. Vereinheitlichung der Teilbesteuerung von Dividendenerträgen.

• 7. Einheitliche Regelungen zur Aufdeckung von stillen Reserven bei diesen Spezialgesellschaften. mj

Meistgelesen

Mehr zum Thema