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Dreiecksbeziehung endet im Zuchthaus

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«Maria S. von Schweitz gebürthig, seit langer Zeit aber in welsch-Bösingen sich aufhaltend, 44 oder 45 Jahre alt, mit dem sogenanten Joseph R. verheyrathet, habe aber noch ihren vorigen Ehemann Benz E. bey Leben und habe erstern auf das Zureden des sogenanten Rothen E. vonklein Gurmels geheyrathetweil er immer den Tod des vorigen Ehemanns versichert.»

Schuldig wegen Bigamie

Dieser Ausschnitt aus dem Strafprozessprotokoll gibt das Profil einer Frau wieder, die am 17. Juli 1800 vom Kantonsgericht Freiburg wegen Bigamie verurteilt worden ist. Laut ihren Aussagen hat Maria S. im Glauben, ihr Ehemann Benz E. sei auf einer Reise verstorben, Joseph R. geheiratet. Als eines Tages Benz E. wieder in Kleinbösingen auftauchte, fand sich Maria S. in einer misslichen Lage wieder. Sie wurde verhaftet. Im gerichtlichen Verhör begründete sie ihre zweite Eheschliessung mit dem Argument, der Sohn von Benz E., genannt «Rother E.», habe ihr den Tod ihres Mannes versichert und mit einem Totenschein bewiesen. Dennoch beschloss das Kantonsgericht, Anklage zu erheben.

Ehe als ziviler Vertrag

Für Vergehen wie Bigamie konnte in der Schweiz vor 1798 die Todesstrafe ausgesprochen werden. Das änderte sich mit der Ausrufung der Helvetischen Republik. Durch die Trennung von Kirche und Staat in der Helvetik erlangte die Ehe eine neue Bedeutung und galt in erster Linie als ziviler Vertrag. Dank dieses säkularisierten Ehebegriffs erfuhr die Bigamie eine Entkriminalisierung: Das Vergehen wurde nicht mehr mit dem Tod bestraft.

Das Gericht betrachtete denFall von Maria S. dennoch weiterhin als «ein grossesund wichtiges Geschäft». Weil Maria S. zu wenig Bemühungen angestellt habe, sich Benz E.s Todes und somit der Auflösung ihrer Ehe zu versichern, befand das Gericht sie für schuldig. Sie wurde zu einer zwölfjährigen Zuchthausstrafe verurteilt.

Andere Zeit, andere Praxis

Rückblickend auf die Strafpraxis vorangehender Jahrhunderte kann ein Wandel der Gewichtung eines Verbrechens in der Gesellschaft beobachtet werden: Während die Obrigkeiten im Ancien Régime für Bigamie die Todesstrafe aussprachen, wurden in der Helvetik zweifach Verheiratete zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Heute gilt in der Schweiz für Bigamie eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Die neue Rechtsordnung bewahrte nicht bloss Maria S. vor der Todesstrafe, sie bildetauch eine wichtige Grund lage für das Rechtssystemunserer Zeit.

Sofia BischofbergerundStephanie Jungostudieren Geschichte an der Universität Freiburg.

Sommerserie

Straffälle zwischen Ancien Régime und Moderne

Basierend auf rund zweihundert Jahre alten Gerichtsakten haben Studierende der Universität Freiburg unter der Leitung von Andreas Behr und Nadja Sutter lokale Strafprozesse rekonstruiert und aufgearbeitet. Daraus sind acht Artikel entstanden, welche die Freiburger Strafpraxis zwischen 1798 und 1803 beleuchten. Die untersuchte Zeitspanne ist deshalb von Interesse, weil das Ancien Régime 1798 gestürzt wurde und ein demokratischer Einheitsstaat nach französischem Vorbild errichtet werden sollte, die sogenannte Helvetische Republik. Viele der angestrebten Neuerungen konnten nicht sofort eingeführt werden und so existierten alte und neue Strukturen eine Zeit lang nebeneinander. Dies galt auch für die Justiz, wie in den behandelten Fällen sichtbar wird.abe/nas

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