Rudolf Oeschger schreibt im Zusammenhang mit den Freitodbegleitungen von Exit in unverantwortlicher Weise von «Beihilfe zum Mord» und «organisiertem Mord». Dazu folgender Hinweis: Mord liegt nur dann vor, wenn er aus Heimtücke, durch Gewalt und gegen den Willen des betroffenen Menschen geschieht. Ganz anders ist dagegen die Situation bei einer Freitodbegleitung. Für einen von Exit begleiteten selbstbestimmten Tod ist die Urteilsfähigkeit des Sterbewilligen die wichtigste gesetzliche Voraussetzung und muss durch einen Arzt bestätigt werden. Urteilsfähig ist, wer zur eigenständigen Willensentscheidung fähig ist und sich über die Folgen seines Handelns bewusst ist. Die sterbewillige Person muss zudem in der Lage sein, den letzten Schritt – also das Einnehmen des Sterbemedikamentes oder das Öffnen eines Infusionshahns – selbst vorzunehmen. Kann sie das nicht, ist eine Begleitung nicht möglich. Die Sterbewilligen ziehen nach langer Überlegungszeit eigenverantwortlich Bilanz und entscheiden, wann für sie das Leiden unerträglich ist.
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