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Ein Chalet bleibt ein Chalet

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Zwischen zwei Skipisten an den Hängen des Molésons liegt das Chalet La Vajilière, und es hält die Behörden des Kantons seit Jahren auf Trab. 2013 hatte die kantonale Direktion eine Bewilligung zum Bauen ausserhalb der Bauzone sowie das Oberamt eine Baubewilligung erteilt. Gegen diese Bewilligungen ging eine Beschwerde ein, das Kantonsgericht hiess diese gut und wies das Dossier an die Baudirektion zurück. Letztes Jahr erteilte die Raumplanungs-, Umwelt und Baudirektion dann eine Sonderbewilligung zum Betrieb einer Gästetafel, und das Oberamt erteilte eine entsprechende Baubewilligung (die FN berichteten). Nun die erneute Wende: Das Kantonsgericht hat die Sonderbewilligung annulliert. Die Chaletbesitzer dürfen keine Gäste bewirten.

Die Sonderbewilligung vom letzten Jahr war ziemlich res­triktiv. Der Begriff «Gästetafel» bedeutet, dass weder Gästezimmer noch eine Buvette betrieben werden dürfen. Höchstens 30 Personen hätten nur auf Voranmeldung bewirtet werden können, und zwar nur an wenigen Tagen im Jahr. Der Zugang sollte ausschliesslich zu Fuss erfolgen.

Doch auch diese stark eingeschränkte Nutzung ist nach dem Urteil des Kantonsgerichts nicht möglich. Dieses stört sich vor allem an Arbeiten am Chalet, die bis ins Jahr 2007 zurückreichen und ohne entsprechende Bewilligungen durchgeführt wurden. So hätte bereits der Anschluss an eine Trinkwasserleitung auf eine Nutzungsänderung hingedeutet. Dazu kamen spätere Änderungen in den Plänen wie ein Boiler, Anschluss ans Stromnetz oder eine neue räumliche Anordnung. Auch eine zweite Kochstelle mit entsprechendem Kamin, eine Gasheizung sowie Elektro-Radiatoren figurierten auf den neuen Plänen.

Genügend Elemente, um die Sonderbewilligung abzulehnen, so die Meinung des Kantonsgerichts, da es sich dabei nicht um einfache Renovations- oder Unterhaltsarbeiten handle. Eine Baubewilligung für solche Arbeiten hätte auch nachträglich eingeholt werden können.

Weiteres Vorgehen offen

Gegenüber der Zeitung «La Liberté» sagte Baudirektor Jean-François Steiert, dass seine Direktion im Sinne des Bundesrats gehandelt habe, der eine Konzentration touristischer Aktivitäten und die Nutzung von Synergien anstrebt. Der Besitzer des Chalets behält sich gemäss «La Liberté» die Option eines Weiterzugs an das Bundesgericht offen.

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