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Ein Generalrat geht wegen Streit mit Freiburg vor das Bundesgericht

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Ab dem Jahr 1990 arbeitete der Jazzgitarrist Claudio Rugo im Rahmen der ausserschulischen kulturellen Aktivitäten der Stadt Freiburg als Gitarrenlehrer; er hatte mit der Stadt einen mündlichen Vertrag. 2006 stellte ihm die Gemeinde eine Arbeitsbestätigung aus, in der sie festhielt, dass Rugo dem Privatrecht unterstehe und jeweils von Anfang September bis Ende Juni angestellt sei; sein Arbeitspensum betrug damals knapp 31 Prozent.

Im Januar 2008 legte ihm die Gemeinde erstmals einen schriftlichen Vertrag vor, in dem bereits im Titel auf das Privatrecht verwiesen wurde. Bis ins Jahr 2015 arbeitete Rugo mit wechselnden Pensen, zwischen 17 und 23 Prozent; das hing davon ab, wie viele Gitarrestunden anfielen.

Im Juni 2015 – nach 29 Jahren als Gitarrenlehrer für die Stadt – teilte die Gemeinde Rugo mit, dass sie den Vertrag nicht mehr erneuern werde. Dagegen erhob er eine Beschwerde beim Gemeinderat, der sie abwies: Der Vertrag beruhe auf Privatrecht, daher sei nicht der Gemeinderat zuständig, sondern das Arbeitsgericht. Dagegen rekurrierte Rugo beim Oberamtmann des Saanebezirks; er verlangte, gleich wie die anderen städtischen Angestellten behandelt zu werden. Der Oberamtmann verwies Rugo aber ebenfalls an das Arbeitsgericht.

Der Gitarrenlehrer erhob denn auch beim Arbeitsgericht Klage wegen Mobbing und missbräuchlicher Kündigung. Jedoch verfolgte er dies nicht weiter, so dass der Zivilrichter das Verfahren einstellte. Rugo entschied sich jedoch für den Weg vor das Freiburger Kantonsgericht.

Dieses liess den Gitarristen, der unterdessen als Vertreter der neu gegründeten Künstlerpartei in den Freiburger Generalrat gewählt worden war, abblitzen. Die Gemeinden müssten ihre Angestellten nach öffentlichem Recht anstellen, könnten aber Ausnahmen machen. Die Stadt Freiburg habe sich bewusst dafür entschieden, Leute mit kleinen Pensen, die sie als Aushilfen betrachtet, sowie nur temporär angestelltes Personal unter das Privatrecht zu stellen. «Hätte sich der Kläger dagegen wehren wollen, hätte er dies beim Erhalt des Vertrags im Jahr 2008 tun sollen», hält das Kantonsgericht in seinem Urteil fest. Darum sei es richtig, dass weder Gemeinderat noch Oberamtmann für die Beschwerde Rugos zuständig seien.

Generalrat Rugo mag das Urteil aber nicht akzeptieren; er geht vor Bundesgericht.

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 601 2016 32

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