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Ein Gesetz und seine Anwendungen

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Autor: Kathrin Utz tremp

Freilich liess die katholische Kirche keine Scheidung zu, aber bereits seit dem Frühmittelalter war es immer wieder vorgekommen, dass Männer ihre Ehefrauen verstiessen, auch wenn die Ehe nicht aufgelöst werden konnte. Bemerkenswert ist, dass hier der Staat – oder doch die Stadt – für die Schwächeren Partei nahm und die Ehefrauen besser zu schützen versuchte.

Mit Busse bestraft

In einem ersten Paragraphen des Gesetzes von 1408 wurde verfügt, dass jeder verheiratete Mann, der seine ihm rechtlich angetraute Frau verstosse und nicht wieder bei sich aufnehmen wolle, ohne dass er dafür einen ausreichenden Grund gehabt hätte, sich dafür vor dem Kleinen Rat verantworten müsse.

Dieser konnte ihn freilich nicht zwingen, seine Frau wieder zu sich zu nehmen, wohl aber konnte er ihn mit einer Geldbusse belegen und vor allem konnte er ihn zwingen, seiner Frau ihre Mitgift laut der Urkunde darüber herauszugeben – wenn sie eine solche Urkunde hatte: «remettre à sa dite femme tout son mariage qu’elle lui aurait apporté selon la teneur de ses lettres si elle avait lettre» (modernisiertes Französisch).

Quittung für die Mitgift

Hier lag denn auch ein heikler Punkt: Es war wichtig, dass über die Mitgift, die eine Frau ihrem Mann eingebracht hatte, eine Urkunde existierte, das heisst, dass das Ehepaar bei seiner Eheschliessung – oder auch noch später – zu einem Notar gegangen war und der Mann der Ehefrau – oder häufiger: dem Schwiegervater – eine Quittung für die Mitgift ausgestellt hatte, in welcher die Höhe der Summe genannt wurde.

Seit der Mitte des 14. Jahrhunderts liessen die Freiburger Eheleute von Stadt und Land denn auch zunehmend solche Quittungen bei den städtischen Notaren ausstellen; es sind meistens auch die einzigen Spuren, die von einer Eheschliessung geblieben sind, da damals noch keine Pfarreiregister geführt wurden.

Gütergemeinschaft

Laut dem Gesetz von 1408 musste der Ehemann seiner verstossenen Ehefrau jedoch nicht nur ihre Mitgift zurückerstatten, sondern er musste sie auch, vor allem wenn die Ehe nach freiburgischem Eherecht geschlossen worden war, wie es in der Handfeste von 1249 überliefert war, an dem Gewinn beteiligen, den die beiden während ihrer Ehe gemacht hatten; hier war es wiederum der Kleine Rat, der entschied, wieviel der Ehemann vom Zugewinn herausrücken musste.

Ein konkreter Fall

Interessanterweise haben wir rund zwanzig Jahre später ein Beispiel dafür, dass das Gesetz von 1408 in der Folge auch tatsächlich angewandt wurde. Ganz am Ende des Waldenserprozesses von 1430, am 30. Juni 1430, erschien nämlich ein gewisser Johannod Pavilliard vor dem Inquisitionsprozess und denunzierte seine eigene Frau Agnelleta, dass sie ebenfalls zur Sekte der Waldenser gehöre, wie ihre Schwester, Perrissona Bindo, die deshalb am 9. Mai 1430 verurteilt worden war.

Mann muss sich verantworten

Das Inquisitionsgericht, in dem nicht wenige Vertreter der Stadt sassen, ging jedoch gar nicht auf die Denunziation ein, sondern stellte Johannod seinerseits zur Rede, warum er seine Frau aus seinem Haus verstossen habe – ganz wie es im Gesetz von 1408 vorgesehen war!

Johannod begründete die Verstossung damit, dass seine Frau seine Güter schlecht verwaltet und dass sie ihn einmal sogar bestohlen habe, aber das Inquisitionsgericht – oder vielmehr die Mitglieder des Kleinen Rats, die darin sassen – liessen dies nicht als ausreichenden Grund für eine Verstossung gelten und versuchten ihn zu zwingen, seine Frau wieder bei sich aufzunehmen – allerdings vergeblich.

Mitgift zurückgegeben

Wenn man sich ein bisschen in den Quellen umschaut, dann erfährt man, dass der Kleine Rat bereits Mitte März 1430 entschieden hatte, dass Johannod Pavilliard seiner von ihm verstossenen Frau Agnelleta ihre Mitgift von 60 Pfund zurückgeben musste. Demnach war Johannod also bereits einmal vom Kleinen Rat für die Verstossung seiner Ehefrau gerügt und vor allem zur Herausgabe ihrer Mitgift verurteilt worden.

Nachdem am 23. März 1430 der Waldenserprozess begonnen hatte und die Denunziationen in der Stadt immer seltsamere Formen annahmen, sah auch Johannod seine Stunde gekommen, um dem Kleinen Rat – diesmal in Form eines Inquisitionsgerichts – eine ausreichende Begründung für die Verstossung seiner Frau nachzuliefern und so ihre Mitgift für sich behalten zu können – allerdings vergeblich: zu Ehren des Kleinen Rats sei gesagt, dass er auf diesen mehr als plumpen Denunziationsversuch nicht einging und die Interessen der verstossenen Frau einmal mehr energisch vertrat und wahrte.

Kathrin Utz Tremp ist Historikerin und wissenschaftliche Mitarbeiterin des Staatsarchivs Freiburg.

Literatur: La «Première collection des lois» de Fribourg en Nuithonie, hg. von Chantal Ammann-Doubliez (Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Bd. I/6), Nr. 151; Kathrin Utz Tremp (Hg.), Quellen zur Geschichte der Waldenser von Freiburg im Üchtland (1399-1430), Hannover 2000 (Monumenta Germaniae Historica, Quellen zur Geistesgeschichte des Mittelalters, Bd. 18), S. 577-579 Nr. 127.

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