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Ein Inventar aller Gartenbeizen

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Autor: Nicole Jegerlehner

FreiburgDas Bundesgericht hat Ende August entschieden, dass Aussenwirtschaften nicht nur eine gewerbepolizeiliche, sondern auch eine baupolizeiliche Bewilligung brauchen. Anders gesagt: Wer ein Restaurant mit Aussenbestuhlung betreiben will, braucht dafür eine Baubewilligung.

Während beispielsweise in Bern nun hin und her überlegt wird, wie alle Restaurants mit Gartenbeiz oder Terrassen zu einer Baubewilligung kommen, ohne dass die Bewilligungsbehörde unter dem Ansturm an Gesuchstellern zusammenbricht, gibt sich der Leiter der Freiburgischen Gewerbepolizei gelassen: «Wir sind der neuen Rechtsprechung zuvorgekommen», sagt Alain Maeder. Seit Juli 2006 müssen alle Restaurants, die neu eine Aussenwirtschaft betreiben wollen, ein Baugesuch einreichen.

Bis dahin reichte für die Restauration auf einer Terrasse eine Bewilligung der Gewerbepolizei. Befand sich eine Gartenbeiz auf privatem Grund, musste der Wirt meist auch über eine Baubewilligung verfügen; die Gewerbepolizei gab die Betriebszeiten vor. Bei einer Terrasse auf öffentlichem Grund hingegen legten die Gemeinden – die Grundbesitzerinnen – die Rahmenbedingungen fest. Mit der neuen Regelung werden nun alle Aussenwirtschaften gleich behandelt, egal, ob sie sich auf öffentlichem oder privatem Grund befinden: Sie brauchen eine Baubewilligung, und die Gewerbepolizei gibt die Betriebszeiten vor. «Das garantiert eine Gleichbehandlung», sagt Maeder.

Diese Gleichbehandlung ist mit der Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz (GTG) im Juli 2006 in Kraft getreten. Wirte mit bereits bestehenden Terrassen oder Gartenrestaurants haben keinen Papierkrieg zu befürchten: Sie müssen nicht nachträglich eine Baubewilligung einholen. «Es wäre etwas seltsam, bei einer seit dreissig Jahren bestehenden Terrasse eine Baubewilligung zu verlangen», sagt Maeder – ganz abgesehen von der Arbeit, die dadurch auf die Behörden zukommen würde.

Übergangsfrist bis 2009

Der Kanton Freiburg handhabt dies unkomplizierter: Jede Gemeinde muss ein Inventar der Terrassen erarbeiten, welche bereits vor Juli 2006 in Betrieb waren. Auch so sei der Arbeitsaufwand noch sehr gross, sagt Maeder. Die Gemeinden haben bis Ende Juni nächsten Jahres Zeit um ihre Inventare einzureichen; dann läuft die Übergangsfrist ab, innert welcher das revidierte Gesetz umgesetzt sein muss.

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