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Ein Jäger darf nicht blindlings schiessen

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Der tragische Unfall ereignete sich vor vier Jahren in einem Maisfeld in Ville­neuve im Broyebezirk. Eine Gruppe von Jägern war auf Treibjagd. Um 14 Uhr ertönte das Jagdhorn drei Mal; es blies zum Abbruch. Auf dem Weg zum gemeinsamen Treffpunkt hörte einer der Jäger nach eigener Aussage plötzlich ein Grunzen, ein schweres Schnaufen. In einer Entfernung von rund zehn Metern sah er eine dunkle Masse, die Maisstauden bewegten sich. Der Jäger dachte, es sei ein Wildschwein, informiert noch einen Kollegen, lud sein Gewehr mit Schrot und schoss. Als er sich seiner Beute näherte, wurde ihm klar, dass er auf einen Menschen geschossen hatte. Das Opfer, ein heute 64-jähriger Mann, war mit einem schwarzen Sack im Maisfeld auf allen vieren zu Gange, um dort Hanf zu ernten. Lebensbedrohlich verletzt, musste er in der Folge 16 Mal operiert werden (die FN berichteten). In erster Instanz wurde der Jäger zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Probefrist von fünf Jahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und wegen Verstoss gegen das kantonale Jagdgesetz verurteilt. Zusätzlich wurde ihm das Jagdpatent für fünf Jahre entzogen.

War mit Menschen zu rechnen?

Vor dem Kantonsgericht verlangte der Täter gestern nun einen Freispruch, mindestens aber eine tiefere Strafe. «Hand aufs Herz, wissen Sie, was drei Signale eines Jadhorns bedeuten?», fragte sein Anwalt, André Clerc, das Gericht. Die Signale hätten zudem je nach Region eine andere Bedeutung. «Im Elsass zum Beispiel markieren drei Signaltöne den Jagdanfang», so Clerc. Der Vorwurf, sein Mandant habe das Ziel nicht identifiziert, bevor er geschossen habe, sei auch nicht haltbar. «Er informierte einen Kollegen, dass er ein Wildschwein ausgemacht habe. Das zeigt, mein Mandant war überzeugt, dass es ein Wildschwein war.» Zu guter Letzt stellte André Clerc infrage, ob der Jäger sich auf ein «solch sinnloses Verhalten» des Opfers gefasst machen musste. «Obwohl das Bundesgericht sehr strikt in dieser Frage ist, bin ich überzeugt, dass vorliegend der adäquate Kausalzusammenhang durchbrochen ist.»

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung des Opfers liessen diese Argumente nicht gelten. Der Jäger habe alles falsch gemacht, sagte Generalstaatsanwalt Fabien Gasser in seinem Plädoyer. Er habe nicht nur die Grundregeln der Jagd verletzt. «Er hat das Verhalten von jemandem an den Tag gelegt, der den Nervenkitzel sucht.» Es sei zudem typisch, dass sich in Maisfeldern oft auch Hanfkulturen befänden. «Es wäre aber auch möglich gewesen, dass Kinder darin Verstecken spielen oder sich ein Liebespaar darin aufhält.»

Der Verteidiger des Opfers, Jean-Yves Hauser, regte sich sichtlich auf über die Argumentation des Berufungsführers. «Von wegen es gibt keine klaren Regeln. Alle juristischen Instanzen und auch die Verwaltungsbehörden haben einstimmig erklärt, dass die Jagdregeln verletzt worden sind. Aber der Täter kennt offensichtlich nur seine eigenen Regeln.» Es hätten alle möglichen Leute im Feld sein können.

Jäger beging schweren Fehler

Das Kantonsgericht teilte die Ansicht des Opferanwaltes und bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Es spiele keine Rolle, ob der Jäger vor oder nach Jagd­ende geschossen habe, ob er aufgrund verschiedener Indizien davon ausgegangen sei, er habe es mit einem Wildschwein zu tun, schreibt das Gericht in seiner Urteilsbegründung. «Die Anwesenheit einer Person in einem Maisfeld am frühen Nachmittag ist nichts Ausserordentliches. Zu schiessen, ohne das Ziel zu sehen, ist ein schwerer Fehler.» Einzig in Nebenpunkten kam das Gericht dem Jäger entgegen. So reduzierte es etwa die Bewährungsfrist um zwei Jahre.

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