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Ein Unfall mit dem Gabelstapler beschäftigt das Gericht in Murten

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In Murten steht ein 25-Jähriger wegen eines Arbeitsunfalls vor Gericht.
Corinne Aeberhard/a

Der Polizeirichter des Seebezirks hat über einen Arbeitsunfall zu urteilen, bei dem eine Hand zerquetscht wurde. Umstritten war vor Gericht die Frage, als wie schwer die Verletzung einzustufen ist. 

An einem Donnerstagmorgen im Dezember 2018 herrscht Hektik in der Seeländer Niederlassung eines Unternehmens, das Maschinen und Zubehör für den Bau vermietet. Ein 23-jähriger Mitarbeiter lädt mit einem Gabelstapler Container auf einen Lastwagen. Es gilt, eine Verspätung wettzumachen.

Als einer der Container bereits auf der Ladefläche des Lastwagens steht, stellt der junge Mann fest, dass am Container ein sogenannter Befestigungsschuh vergessen wurde. Weil dieser sich während der Fahrt lösen könnte, muss das Metallteil entfernt werden.

Um keine weitere Zeit zu verlieren, schlägt der junge Mann dem wartenden Lastwagenchauffeur kurzerhand vor, dass er diesen mit seinem Stapler hochhebt, damit dieser den Befestigungsschuh entfernt. Als er dies tut, wird die Hand des Chauffeurs eingeklemmt. Der Mann erleidet komplexe Quetschverletzungen und muss rund zwei Wochen im Spital verbringen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg stellte aufgrund dieses Sachverhalts einen Strafbefehl gegen den 23-jährigen Staplerfahrer aus und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie zu einer Busse in Höhe von 1000 Franken. Dagegen erhob dieser Einspruch, weshalb sich gestern der Polizeirichter des Seebezirks mit dem Fall beschäftigte.

Kein Strafantrag

Dass sich der Unfall so zugetragen hat, bestritt der Beschuldigte am Freitag vor Gericht nicht. Er räumte auch ein, dass er gewusst habe, dass der Gabelstapler nicht zum Transport von Menschen gebraucht werden dürfe. In einem Merkblatt der SUVA, das lebenswichtige Regeln für das Arbeiten mit Staplern enthält, ist denn auch zu lesen, dass auf Improvisationen zu verzichten sei. Auf diese Regel beruft sich auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl.

Der Verteidiger des heute 25-jährigen Beschuldigten, Markus Meuwly, stellte in seinem Plädoyer klar, dass seinem Klienten fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann. Trotzdem forderte er die Einstellung des Verfahrens, weil es sich bei der Verletzung des Lastwagenchauffeurs nicht um eine schwere Körperverletzung handle. Nur wenn eine solche vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft nämlich das Delikt in jedem Fall verfolgen, Juristen sprechen dann von einem Offizialdelikt.

Handelt es sich hingegen bloss um eine leichte Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzes – ein sogenanntes Antragsdelikt, darf die Behörde nur aktiv werden, wenn das Opfer einen entsprechenden Strafantrag stellt. Weil der verletzte Lastwagenchauffeur explizit darauf verzichtete, einen Strafantrag zu stellen, steht und fällt die Anklage somit mit der Einstufung der zerquetschten Hand als schwere Körperverletzung.

Verteidiger Meuwly konzentrierte sich deshalb in seinem Plädoyer auf diese Frage und rief in Erinnerung, bei welchen Fällen Strafgesetz und Bundesgericht von einer schweren Körperverletzung ausgehen. Erforderlich ist etwa Lebensgefahr für das Opfer, bleibende Arbeitsunfähigkeit, ein langer Spitalaufenthalt oder eine erhebliche Einbusse der Lebensqualität.

Staatsanwaltschaft fehlte

Weil das Opfer knapp zwei Wochen im Spital verbrachte, heute wieder arbeitsfähig sei und gemäss den behandelnden Ärzten Aussicht auf eine vollständige Genesung bestehe, könne nicht von einer schweren Körperverletzung die Rede sein, sagte Meuwly und forderte: «Das Verfahren ist deshalb einzustellen, und die Kosten sind dem Staat aufzuerlegen.» Auf diese Argumentation konnte die Staatsanwaltschaft nichts erwidern – sie hatte auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Das Urteil des Polizeirichters Peter Stoller wird nächste Woche erwartet.  

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