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Ein Urteil des Kantonsgerichts deckt einen Rechtswiderspruch im Freiburger Jagdgesetz auf

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Ein Gerichtsfall rund um einen Einsatz von Wildhütern hat aufgedeckt, dass das Freiburger Jagdgesetz überarbeitet werden muss, weil es im Widerspruch zur Bundesgesetzgebung ist. Der Staatsrat will diese Mängel nun beheben. 

Der Staatsrat muss das Gesetz über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume anpassen. Er folgt damit dem Vorschlag einer Motion, welche von Bernard Bapst (SVP, Hauteville) eingereicht und zwölf weiteren Parlamentariern unterschrieben worden ist. Ihre Intervention geht auf einen Vorfall zurück, der sich im Herbst 2019 ereignet hatte und zu einem Justizfall wurde.

Damals hatte ein Wildhüter abends in einem Wald das abgestellte Auto eines Jägers entdeckt. Das Fahrzeug war zwar abgeschlossen, die Fenster standen aber halb offen. Auf dem Rücksitz lag ein halb offener Waffenkoffer und Munition, im Kofferraum waren zwei Hunde ohne Wassernapf eingesperrt. Der Wildhüter und ein Kollege, später auch die Polizei versuchten vergebens, den Besitzer ausfindig zu machen. Der Mann wiederum bestritt später, je kontaktiert worden zu sein.

Um die Waffen nicht die ganze Nacht unbeaufsichtigt zu lassen und den Hunden zu helfen, haben die Wildhüter schliesslich das Auto aufgebrochen – dies konnten sie wegen der offenen Fenster tun, ohne Gewalt anwenden zu müssen.

Rekurs gegen Strafbefehl

Der Besitzer des Autos erhielt in der Folge eine Verurteilung wegen Verstössen gegen das Waffengesetz und gegen das Tierschutzgesetz. Er rekurrierte gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft und machte dabei geltend, dass die Durchsuchung des Wagens durch die Wildhüter illegal erfolgt sei. Die Beweise dürften deshalb nicht verwendet werden und der Eintrag aus seiner Strafakte solle gestrichen werden.

Dies lehnte die Staatsanwaltschaft ab und der Fall landete bei der Strafkammer des Freiburger Kantonsgerichts. Die Staatsanwaltschaft stützte sich bei ihrer Argumentation auf die kantonale Gesetzgebung. Diese sieht zwar vor, dass ein Fahrzeug normalerweise nur auf Anordnung eines Staatsanwaltes durchsucht werden darf. Doch es gibt genau festgelegte Ausnahmen, die es Wildhütern – ähnlich wie der Polizei – erlauben, Zwangsmassnahmen auch ohne Anordnung auszuführen, beispielsweise, wenn Gefahr im Verzug ist. 

Widerspruch im Gesetz

Die Strafkammer des Kantonsgerichts hat den Rekurs des Mannes zwar abgelehnt und das Verhalten der Wildhüter und den Entscheid der Staatsanwaltschaft gestützt. Doch das Gericht nimmt in seinem Urteil einen Teil der Argumentation des Rekurrenten auf und hält fest, dass es im kantonalen Jagdgesetz einen Widerspruch zur Schweizerischen Strafprozessordnung gibt, was diese Zwangsmassnahmen betrifft. Der geltende Wortlaut im kantonalen Recht öffne das Tor zu irreführenden Schlussfolgerungen, nämlich dass Polizeibeamten – und damit auch Wildhüter – grundsätzlich ohne behördliche Anordnung Durchsuchungen durchführen dürften. Das widerspreche aber der schweizerischen Gesetzgebung.

Diesen Widerspruch gibt es offenbar seit zehn Jahren. Denn bis 2011 hatte jeder Kanton eine eigene Strafprozessordnung. Dann trat die schweizerische Strafprozessordnung in Kraft. Mit einem einheitlichen Modell sollten die Rechtsgleichheit und die Rechtssicherheit im ganzen Land sichergestellt werden. Die Kantone haben in der Folge ihre Gesetze angepasst – in Freiburg wurde zwar unter anderem das Justizgesetz geändert. Aber offenbar gingen die Bestimmungen des Jagdgesetzes zum Strafverfahren vergessen. So bestanden zehn Jahre lange parallel Bestimmungen auf kantonaler und Bundesebene, die sich widersprechen.

Gesetze anpassen

Dieser Fehler soll nun korrigiert werden, wie der Staatsrat in seiner Antwort auf die Motion von Bernard Bapst schreibt. «Die Tätigkeit der Wildhüter-Fischereiaufseher muss sich im Bereich der Strafverfolgung nach den Vorgaben der Strafprozessordnung richten», heisst es in der Antwort. Dies gelte sowohl für die Untersuchung wie auch die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen. Denn dort schreibe die Strafprozessordnung vor, dass es generell einen schriftlichen Befehl für dieses Vorgehen brauche. Alle Ausnahmen müssten genauer geregelt werden. Der Staatsrat hält weiter fest:

Entscheidend ist jedoch, den Wildhütern-Fischereiaufsehern die Möglichkeit zu sichern, Zwangsmassnahmen anzuwenden, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und diese Kompetenzen ausdrücklich anzuerkennen.

Er werde deshalb bei der Umsetzung der Motion vorgängig alle damit verbundenen Gesetzesbestimmungen eingehend prüfen und die praktischen Folgen für alle Polizeibeamten und Wildhüter evaluieren.
Dies ist im Sinne von Grossrat Bernard Bapst und seinen Mitunterzeichneten: Sie hatten verlangt, dass die beiden spezifischen Artikel revidiert oder aufgehoben werden.

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