Von Januar 1999 bis Dezember 2001 erhielt ein Stadtfreiburger Sozialhilfe. 2008 heiratete er und vereinbarte dabei mit seiner Frau eine Gütertrennung. Seit 2009 arbeitet er zudem zu 60 Prozent. Der Sozialdienst der Stadt Freiburg hat ihn 2011 dazu aufgefordert, die erhaltene Sozialhilfe in der Höhe von knapp 60 000 Franken zurückzuzahlen: Seine finanzielle Situation habe sich verbessert.
Die Steuererklärung
Der Sozialdienst schlug Monatsraten von 300 Franken vor; der Mann hingegen 100 Franken. Dies bezahlte er bis 2012 ein. Dann hob der Sozialdienst die Rate auf 500 Franken monatlich an: In der Steuererklärung hatte das Ehepaar einen Einkauf in die Pensionskasse und eine Geldanlage in der Höhe von 93 000 Franken angegeben.
Der Mann bezahlte seine Schuld weiterhin in monatlichen Raten von 100 Franken ab. Er argumentierte, das Vermögen gehöre einzig seiner Frau. Daher habe sich seine finanzielle Situation nicht verbessert. Er ging deswegen vor Kantonsgericht.
Eheleute in der Pflicht
Dieses hat nun in einem vor kurzem veröffentlichten Entscheid dem städtischen Sozialdienst Recht gegeben. Sozialhilfe werde dann ausbezahlt, wenn die Familienmitglieder den Betroffenen nicht finanziell unterstützen könnten. Eheleute seien zudem verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen; beide trügen nach ihren Möglichkeiten zum gemeinsamen Haushalt bei, sei dies nun finanziell oder mit Hausarbeit. Dieses Prinzip gelte auch, wenn Gütertrennung vereinbart sei.
Die Kosten teilen
Im vorliegenden Fall sei klar, dass der Mann alleine die Schuld der Sozialhilfe trage. Doch habe sich seine finanzielle Situation durch das Eheleben eindeutig verbessert: So könne er sich die Miete und andere Kosten mit seiner Frau teilen. Laut vorliegender Abrechnung zahle er sogar weniger als die Hälfte an das Familienbudget. Das Kantonsgericht weist darum den Rekurs des Mannes ab und rechnet vor, dass eine monatliche Rate von 500 Franken durchaus angebracht sei. njb