Mit der Teilrevision des Epidemiengesetzes werden den Kantonen zusätzliche Aufgaben übertragen. Der Staatsrat weiss noch nicht, ob und wie sich dies auf die kantonale Gesetzgebung auswirkt.
Die SVP-Grossräte Ivan Thévoz (Russy) und David Papaux (Freiburg) befürchten, dass mit der Teilrevision des Epidemiengesetzes gemäss Vorentwurf ein Souveränitätsverlust entstehen könnte. «Der von der WHO ausgelöste Automatismus zur Festlegung der besonderen Lage kommt einem Souveränitätsverzicht der Schweiz gleich», gaben sie zu bedenken und bedauern auch den freiwilligen Verzicht auf kantonale Kompetenzen zugunsten des Bundes. Sie gelangten deshalb mittels Anfrage mit mehreren Fragen an den Staatsrat.
Verbesserungen notwendig
In seiner Antwort bemerkt der Staatsrat vorerst, dass die Covid-19-Krise gezeigt habe, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Schutz der Bevölkerung weiter verbessert werden müssten. Der Vorentwurf zur Teilrevision solle Bund und die Kantone in die Lage versetzen, Epidemien und andere grosse künftige Herausforderungen besser zu bewältigen. «Dafür trägt der Vorentwurf auch neueren wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten Rechnung und behebt punktuelle Vollzugsprobleme», fährt er fort und macht deutlich, dass es der Bundesrat sei, der eine besondere Lage feststelle, und nicht die WHO. Und es handle sich nicht um einen Verzicht auf kantonale Kompetenzen. Dabei weist er darauf hin, dass ein Bundesgesetz insbesondere Ausführungskompetenzen an den Bundesrat delegieren könne.
Souveränitätsverlust
Bezüglich Souveränitätsverlust hält der Staatsrat fest, dass mit dieser Revision den Kantonen zusätzliche Aufgaben in den Bereichen Vorbereitung, Versorgung, Finanzierung wichtiger medizinischer Güter und – je nach gewählter Variante – Finanzhilfen für Unternehmen übertragen werden. Die Notwendigkeit einer Anpassung der Gesetze könne aber erst beurteilt werden, sobald der endgültige Gesetzestext und die Ausführungsbestimmungen bekannt seien. «Es sind jedoch keine wesentlichen Änderungen zu erwarten», vertritt er die Ansicht.
Impfobligatorium
Betreffend Impfobligatorium ist dies laut Staatsrat eine Massnahme, die im Falle einer epidemiologischen Krise oder einer Pandemie nur für eine bestimmte Gruppe von Personen für eine bestimmte Zeit ergriffen werden sollte. «Diese Möglichkeit besteht bereits im geltenden Gesetz und wurde im Vorentwurf nicht geändert», führt er weiter aus und gibt zu verstehen, dass Betroffene, die nicht einwilligen, gezwungen werden könnten, alternative Schutzmassnahmen einzuhalten. Und bei Zuwiderhandlungen könne der Staat hoheitlich intervenieren, um die Einhaltung der Massnahme zu sichern. Auch bezüglich Datenschutz seien keine wesentlichen materiellen Änderungen vorgesehen.
Finanzielle Folgen
Bezüglich Finanzhilfen für Unternehmen weist der Staatsrat darauf hin, dass in der Vernehmlassung des Bundes zwei Varianten unterbreitet worden seien, eine mit und eine ohne die Finanzhilfen. Der Staatsrat habe vorgeschlagen, auf die Verankerung einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Finanzhilfen an Unternehmen zu verzichten. «Es wäre kompliziert, diese Hilfen im Voraus im Epidemiengesetz zu regeln. Dies birgt ein hohes Risiko für Überregulierung oder unangemessene Regulierung und würde zu negativen Anreizen führen, die auch als moralisches Risiko bezeichnet werden», betont der Staatsrat und erwähnt, dass der Bund im Falle einer Krise jederzeit Massnahmen auf Grundlage des Notrechts oder eines Dringlichkeitsverfahrens ergreifen könne, um die wirtschaftlichen Folgen abzumildern, insbesondere wenn eine schwere Rezession drohe. «Mehrausgaben für Tests, Impfungen und Medikamente würden vor allem in Krisensituationen anfallen und je nach Situation variieren», schliesst der Staatsrat seine Antwort.
Kommentar (0)
Schreiben Sie einen Kommentar. Stornieren.
Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Die Pflichtfelder sind mit * markiert.