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Er trägt keine Schuld an der Arbeitslosigkeit

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Seit einem Jahr war er Geschäftsführer, als der Betrieb seines Arbeitgebers wegen eines technischen Defekts im April 2014 völlig abbrannte. Der Arbeitgeber bat den 32-Jährigen, der eine sechsmonatige Kündigungsfrist hatte, den Arbeitsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen auf Ende Mai aufzuheben. Als er sich bei der Arbeitslosenkasse Syna meldete, befand diese, seine Arbeitslosigkeit sei selbst verschuldet; darum habe er erst nach 45 Tagen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung. Der Mann wehrte sich gegen diesen Entscheid: Sein Arbeitgeber habe ihn gedrängt, die Aufhebungsvereinbarung zu unterschreiben. Er ging vor das Freiburger Kantonsgericht.

Dieses hält in seinem vor kurzem veröffentlichten Urteil fest, dass die Auflösung eines Arbeitsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen als Selbstkündigung zu qualifizieren ist–ausser, der Arbeitgeber habe darauf gedrängt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. «Stellt der Arbeitgeber die arbeitnehmende Person unmissverständlich vor die Wahl, selbst zu kündigen oder die Kündigung entgegenzunehmen, ist von einer Kündigung durch den Arbeitgeber auszugehen.» In diesem Falle müsse untersucht werden, ob der Arbeitnehmer sich so verhalten habe, dass er davon habe ausgehen müssen, dass der Arbeitgeber ihm kündigt, und dass er dies in Kauf genommen hat. In diesem Falle liege ein Selbstverschulden vor, und die Arbeitslosenkasse könne die Auszahlung von Arbeitslosengeld aufschieben.

Kündigung angedroht

Im vorliegenden Fall gab der Mann an, der Arbeitgeber habe ihn eingeschüchtert: Er habe mit fristloser Kündigung gedroht, sollte ein Angestellter oder er für den Brand in den Geschäftsräumlichkeiten verantwortlich sein. Er habe eine Vereinbarung unterschreiben müssen, um wenigstens noch für einen Monat den Lohn zu erhalten. Der Arbeitgeber habe versprochen, dieses Dokument zu vernichten, sollte ein technischer Defekt den Brand ausgelöst haben. Dies habe der Arbeitgeber aber offenbar gar nie beabsichtigt, da er nicht gegen Erwerbsausfall versichert gewesen sei.

Am Tag nach dem Brand und nach der Unterzeichnung der Vereinbarung erklärte der Mann mit zwei Schreiben an die beiden Gesellschafter des Arbeitgebers, er wolle von der Vereinbarung zurücktreten. Bei der Unterzeichnung sei er durch den Brand emotional betroffen gewesen und habe sich vom Arbeitgeber eingeschüchtert gefühlt. Er habe nichts falsch gemacht und nach dem Feueralarm am frühen Morgen rechtzeitig die Feuerwehr alarmiert.

Nur finanzielle Interessen

Das Kantonsgericht stellt fest, dass die Initiative zur Kündigung vom Arbeitgeber ausging; dies sei sogar so in der Vereinbarung festgehalten. Der Beschwerdeführer sei unter Druck gesetzt worden. Er habe keinen Fehler begangen, der zur Entlassung geführt hätte. So schreibe der Arbeitgeber in der Vereinbarung, es sei ihm nicht mehr möglich, das Personal weiterzubeschäftigen. «Damit ist offensichtlich, dass einzig finanzielle Interessen zur Kündigung geführt haben, nicht aber ein falsches Verhalten des Beschwerdeführers.» Damit hat der Mann Anrecht auf die volle Leistung seiner Arbeitslosenkasse. njb

 http://www.fr.ch/tc/de/pub/index.cfm; Rechtsprechung; ab 2016; Verwaltungsrecht, Entscheid Nr. 63.

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