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Es bedarf der Kontrolle eines Gerichts

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Generalstaatsanwalt Fabien Gasser hatte den Justizrat am 13. November darüber in Kenntnis gesetzt, dass er im Strafverfahren gegen die abtretende Staatsrätin Marie Garnier (Grüne) in den Ausstand trete und darum ersuche, einen anderen Staatsanwalt mit der Weiterführung des Falls zu betrauen (die FN berichteten).

Nun hat der Justizrat das Dossier der Strafkammer des Kantonsgerichts überwiesen, damit diese über das Ausstandsgesuch befindet. Dies teilte der Justizrat gestern mit.

Eine heikle Liaison

Der Ausstand eines Staatsanwalts wird laut dem Justizrat nicht einfach durch eine Erklärung wirksam. Vielmehr bedarf er der Kontrolle und der Bewilligung eines Gerichts. Ein formeller Entscheid über ein Ausstandsgesuch erfolge gemäss schweizerischer Strafprozessordnung immer dann, wenn der Ausstand wegen des persönlichen Interesses in der Sache oder wegen des Anscheins der Befangenheit aus anderen Gründen verlangt werde. Dies gelte unabhängig davon, ob das Gesuch von einer Partei gestellt werde oder die in der Strafbehörde tätige Person selbst den Ausstand geltend mache. Zuständig ist laut dem Justizrat die Beschwerdekammer, im Kanton Freiburg sei dies die Strafkammer des Kantonsgerichts. Der Justizrat gebe in dieser Angelegenheit zurzeit keine weitere Auskunft, hiess es.

Der Entscheidung von Fabien Gasser liegt Garniers Rücktrittsankündigung zugrunde (die FN berichteten). Es war ans Licht gekommen, dass der Generalstaatsanwalt mit der Vizekanzlerin des Kantons liiert ist. Diese ist vom Staat Freiburg angestellt und assistiert bei den Sitzungen des Staatsrats, auch bei denjenigen im Fall Garnier. Garniers Anwalt André Clerc zweifelte deshalb Gassers Unparteilichkeit an.

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