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Experten sind sich einig: Gemeinderat Merlach kann Ortsplanrevision abbrechen

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Ende Juli hat der Gemeinderat von Merlach angekündigt, dass er bei der umstrittenen Ortsplanrevision mit den Einsprechern Verhandlungen führen und erst im Anschluss daran über die Fortführung der Revision entscheiden wolle. Das gesetzliche Verfahren verpflichte ihn, einen begründeten Entscheid zu fällen, argumentiert der Gemeinderat. Auch wenn diese Verlautbarung auf den ersten Blick den Eindruck erweckt, der Gemeinderat wolle die Ortsplanung weiterführen (FN vom 2. August), ist der Ausgang der Auseinandersetzung völlig offen.

Sofortiger Abbruch verlangt

 Bei den Gegnern der Ortsplanrevision ist die Verlautbarung des Gemeinderates schlecht angekommen. Sie monieren, der Gemeinderat könne die Revision sofort abbrechen und so dem Resultat der Konsultativabstimmung nachkommen. Im Juni hatte sich das Stimmvolk an der Urne mehrheitlich für einen Abbruch des Revisionsvorhabens und gegen weitere Verhandlungen ausgesprochen.

Tatsache ist: Der Gemeinderat ist in einer verzwickten Situation. Je nach Entscheid verärgert er die Mehrheit des Stimmvolks oder er riskiert den Verlust des Fünfsternehauses Vieux Manoir. Dessen Besitzer argumentieren, dass der Weiterbestand des Hotels nur dann sichergestellt sei, wenn die Zonenplanung revidiert und so ein entsprechender Ausbau der Anlage möglich sei.

 Egal, wie sich der Gemeinderat von Meyriez entscheidet, stellt sich die Frage: Ist es überhaupt möglich, die Teilrevision der Ortsplanung abzubrechen? Juristen und Planungsfachleute sind sich in dieser Frage ziemlich einig: Der Freiburger Staats- und Verwaltungsrechtsprofessor Bernhard Waldmann etwa will zwar nicht näher auf den Fall Merlach eingehen, generell aber gelte, «dass ein Gemeinderat ein Planungsverfahren abbrechen kann, auch wenn es Einsprachen dagegen gibt». Ein Abbruch sei auch während eines laufenden Verfahrens möglich. Die einzige Voraussetzung ist laut Waldmann: «Der Abbruch muss vor dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion erfolgen.»

Auch Giancarla Papi, Leiterin des kantonalen Bau- und Raumplanungsamtes, sagt, dass Gemeindebehörden eine Revision oder Teilrevision der Ortsplanung selbst dann abbrechen können, wenn diese bereits für die Schlussprüfung beim Kanton liegt. «Solange unsere Direktion die Revision nicht genehmigt hat, kann der Gemeinderat diese abbrechen.» Die Gemeindebehörde müsse aber eine für den Kanton nachvollziehbare Begründung liefern.

Das Dossier ist vorgeprüft

Die Teilrevision der Ortsplanung von Merlach lag zwar schon auf den kantonalen Schreibtischen, aber erst für die Vorprüfung, die laut Papi für jede Revision zwingend ist und anhand welcher die kantonalen Stellen überprüfen, ob das Dossier den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Der Umstand, dass der Gemeinderat nun Einspracheverhandlungen führt, obschon sich die Bevölkerung an der Urne gegen eine Weiterführung der Teilrevision gestellt hat, will Giancarla Papi nicht kommentieren. «Das ist Gemeindeautonomie», sagt sie lediglich. Es sei aber schon vorgekommen, dass Gemeinden ihre Ortsplanrevisionen abgebrochen haben, weil bei einer öffentlichen Auflage ein Grossteil der Bevölkerung opponiert habe.

 Entscheidet sich der Gemeinderat von Meyriez, die Revision durchzuziehen, haben die Gegner des Vorhabens weitere Rekursmöglichkeiten. Sie könnenvorerst mit einer Beschwerde an die Raumplanungsdirektion gelangen, dann ans Kantonsgericht und schliesslich ans Bundesgericht.

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