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Fahrverbot Ja oder Nein?

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Seit mehreren Jahren besteht ein allgemeines Fahrverbot ab der ehemaligen Siedlung Fälli-Hölli in Richtung Philiponerwald, unter anderem mit der Begründung, die Fauna und die Flora in der Region zu schützen. Bei der Nachfrage nach dem Grund für das Verbot kommt immer wieder die gleiche Antwort: Bern will das so und wir können nichts dagegen tun.

 Nach dem Eigentümerwechsel des Forsthauses scheint auf einmal das allgemeine Fahrverbot für bestimmte Personen keine Gültigkeit mehr zu haben. Die im FN-Artikel erwähnten Gruppen, die das Forsthaus mieten, scheinen eine Erlaubnis zu besitzen oder das Gesetz zumindest zwischenzeitlich umgehen zu dürfen. Jedenfalls sind bei solchen Anlässen oftmals mehrere Autos vor dem Forsthaus parkiert, ohne Bussenzettel unter dem Scheibenwischer.

Wenn schon ein Fahrverbot aufgehoben wird, sollte es nach Schweizer Gesetz für alle Bürger gleich sein. Oder gibt es Bürger erster und zweiter Klasse? Die zuständigen Stellen hüllen sich lieber in Schweigen oder reagieren sehr überrascht. Mit dabei zu Schau gestellter scheinbarer Unkenntnis der Lage werden, wenn überhaupt, nur einzelne Fragen beantwortet. Der an Anlässen wie dem Forsthaus-Fest vom vergangenen Samstag entstehende Lärm wird aber in Kauf genommen, und der Staat sieht tatenlos zu. Ein solches Fest hat nur ein Ziel: Das Forsthaus noch besser vermarkten, sprich mehr Leute anzulocken, mehr Lärm und mehr Gestank. Auch wenn ein Pendelbus vorhanden ist, dieser aber x-mal hin- und herfährt, entspricht dies kaum dem Sinn, welches zur Einführung des allgemeinen Fahrverbotes geführt hat.

Ein Vergleich der Lärmbelästigungen zwischen Wanderern und Pilzsammlern einerseits und dem Betrieb des Forsthaus Hölli anderseits fällt mit Sicherheit zugunsten der erwähnten Pilzsammler und Wanderer aus. Trotzdem ist für diese Gruppe das Befahren der Strasse nicht erlaubt. Für die relativ kleine Anzahl Wanderer und Pilzsammler dieser Gegend ein allgemeines Fahrverbot zu erlassen, ist also meiner Meinung nach völlig unbegründet und grenzt eher an eine kleinliche Schikane.

 

 Stellungnahme des kantonalen Waldamtes:Der Verein «Forsthaus Hölli» ist Grundeigentümer des Forsthauses (Baurechtsvertrag). Damit ist der Verein berechtigt, die Waldstrasse zu benutzen, beziehungsweise mit Motorfahrzeugen zu befahren. Dieses Recht ist auf maximal zehn Fahrzeuge (pro Anlass) beschränkt. Der Nutzungszweck des Forsthauses ist namentlich die Wissensvermittlung über den Naturraum und den Wald mit den verschiedenen Funktionen.Walter Schwab, Vorsteher kantonales Amt für Wald, Wild und Fischerei.

 

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