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Fall Magnitski ist um einen weiteren Entscheid reicher

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Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde von fünf Parteien im Fall Magnitski im Wesentlichen abgewiesen. Sie forderten die Rückgabe von rund 16 Millionen Franken, die im Rahmen der Ermittlungen wegen Geldwäscherei beschlagnahmt worden waren.

Die Bundesanwaltschaft stellte das Verfahren im Juli 2021 ein. Sie beschlagnahmte 22’000 Euro, die einer der beschwerdeführenden Firmen gehörten. Diese mussten zudem eine Ausgleichsforderung in Höhe von 50’000 US-Dollar an den Bund zahlen. Den fünf Beschwerdeführern wurden Beträge von 3900 bis 4400 Franken für ihre Verteidigungskosten zugesprochen.

Eine Privatperson und vier Unternehmen fochten diese Anordnung an. Sie forderten 16 Millionen Franken, das heisst die beschlagnahmten Gelder und den erlittenen Schaden. Bei den Kosten für die Verteidigung verlangten sie eine Korrektur auf über 800’000 Franken. Subsidiär beantragten sie die Zahlung der Beträge an Russland als geschädigte Partei.

Weitgehend abgewiesen

In einem am Montag veröffentlichten Entscheid hat das Bundesstrafgericht die Beschwerde im Wesentlichen abgewiesen. Lediglich die Rüge bezüglich der Anwaltsgebühren hat es gutgeheissen. Die Bundesanwaltschaft muss darüber neu befinden.

Des weiteren hat das Gericht entschieden, dass nur die von der Einziehung und der Ausgleichsforderung betroffene Gesellschaft klageberechtigt sei. Der Antrag auf Zuweisung der Beträge an die Russische Föderation hat es abgewiesen.

Das Bundesstrafgericht hält fest, dass die Bundesanwaltschaft in diesem Fall ursprünglich von qualifizierter Geldwäscherei ausgegangen sei. Diese Straftat sei im Rahmen eines Betrugs zum Nachteil des russischen Fiskus begangen worden, der zu ungerechtfertigten Steuerrückerstattungen in Höhe von umgerechnet 230 Millionen US-Dollar geführt habe.

Diese Rückerstattungen seien in vier Schritten über zahlreiche Briefkasten- und Offshore-Firmen gewaschen worden, die eine Vielzahl von Geschäften in Russland und diversen anderen Ländern getätigt hätten. In die vierte Phase seien auch Schweizer Einrichtungen involviert gewesen.

Die Bundesanwaltschaft kam zum Schluss, dass sich der Anteil der aus dem Betrug stammenden und von der Beschwerdeführerin in der Schweiz deponierten Gelder auf 78’000 Dollar belief. Der auf dem Firmenkonto noch verfügbare Betrag in Höhe von 22’000 Euro wurde beschlagnahmt. Die Ausgleichsforderung entspricht den 50’000 Dollar, die den Ermittlern entging.

Das Bundesstrafgericht ist der Ansicht, dass die Bundesanwaltschaft angesichts der auf dem Spiel stehenden Beträge und dem sehr ausgeklügelten Vorgehen der Täter zu Recht von qualifizierter Geldwäscherei ausgegangen ist.

Intervention bei der EU

Eine Woche vor der Publikation dieses Entscheids verlangten 14 Europaabgeordnete in einem Brief an den EU-Chefdiplomaten Josep Borrell, bei der Schweiz wegen ihres Umgangs im Fall Magnitski zu intervenieren. Sie wollen insbesondere die Rückgabe von eingefrorenen Vermögenswerten an Personen verhindern, die der russischen Führung nahe stehen.

Auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA schreibt die Bundesanwaltschaft, dass im Rahmen dieser Untersuchung rund 18 Millionen Franken beschlagnahmt worden seien. Nur ein Teil dieses Betrags stehe im Zusammenhang mit den in Russland begangenen Straftaten. Dies habe zur Einziehung und Ausgleichsforderung von insgesamt 4 Millionen Franken geführt. Es seien mehrere Klagen gegen die Einstellungsverfügung eingereicht worden. Gelder seien bislang nicht zurückerstattet worden.

Sergej Magnitski, der die Londoner Firma Hermitage Capital in Russland beriet, starb im November 2009 in einem Moskauer Gefängnis. Er war ein Jahr zuvor verhaftet worden, nachdem er einen grossen Betrugsfall aufgedeckt hatte, die seiner Meinung nach von Beamten der russischen Polizei und der Steuerbehörde den russischen Staat schädigte.

In ihrer Einstellungsverfügung entzog die Bundesanwaltschaft Hermitage Capital die Beschwerdeeigenschaft. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die in der Schweiz untersuchten Gelder aus einer Straftat zum Nachteil dieser Gesellschaft stammten.

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