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Falsche Angaben im Versicherungsantrag haben Folgen

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Beim Abschluss einer Lebensversicherung verschwieg ich eine Krankheit, unter der ich seit längerem leide. Ein Freund sagte mir, sonst würde die Prämie zu hoch. Was ist, wenn ich an dieser Krankheit sterbe? L.W.

Es ist nicht immer gut, den (falschen) Ratschlag eines Freundes zu befolgen. Ihr Lebensversicherer liess Sie bei der Antragstellung für die Lebensversicherung verschiedene Fragen beantworten, die für seine Beurteilung des Antrages relevant waren. Von Ihren Antworten hingen Art, Höhe und Dauer Ihrer Versicherungsdeckung und die entsprechende Prämie ab. Gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind Sie verpflichtet, die Fragen des Versicherers schriftlich richtig zu beantworten, soweit Ihnen die entsprechenden Fakten im Zeitpunkt der Antragsstellung bekannt waren oder bekannt sein mussten. Erheblich sind dabei jene Gefahrentatsachen, die den Entschluss des Versicherers beeinflussten, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen.

Sterben Sie an der verschwiegenen Krankheit, so macht der Versicherer eine Anzeigepflichtverletzung geltend, und er kündigt den Vertrag. War der Vertrag zum Zeitpunkt des Todes rückkaufsfähig, bezahlt der Versicherer den Anspruchsberechtigten den Rückkaufswert. Bei Verträgen ohne Rückkaufswert erfolgt überhaupt keine Leistung. Sollten Sie Ihren Versicherer nachträglich über die verschwiegene Krankheit informieren wollen, so ist das ohne weiteres möglich. Der Versicherer wird den bisherigen Vertrag wegen der Anzeigepflichtverletzung kündigen, eine erneute Risikoprüfung vornehmen und allenfalls den alten Vertrag mit einem Risikozuschlag bei der Prämie oder einem vertraglich festgelegten Deckungsausschluss wieder in Kraft setzen – es ist aber auch möglich, dass eine Weiterführung des Vertrags nicht infrage kommt und der Versicherer Ihnen einen allfällig vorhandenen Rückkaufswert zurückzahlt.

Die Ratgebersujets stellt der Schweizerische Versicherungsverband zur Verfügung. Ein Team aus Versicherungsspezialisten nimmt zu unterschiedlichen Fragen Stellung. Verantwortlich hierfür ist Tanja Kocher, Leiterin Kommunikation und Mitglied der Geschäftsleitung.Homepage: www.svv.ch/ratgeber

Ratgeber Versicherung

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