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Fehlmanipulation führt zu Strafverfahren wegen Kinderpornografie

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Ein Rentner muss sich vor dem Polizeigericht des Sensebezirks wegen Kinderpornografie verantworten. Vor Gericht gab er zu Protokoll, nur noch wenige Monate zu leben zu haben.

Die Tücken des Internets wurden einem Rentner aus dem Sensebezirk zum Verhängnis: Über Facebook wollte der Mann einem Bekannten ein pornografisches Bild senden; das Bild landete jedoch bei einem anderen Nutzer und schliesslich bei der Staatsanwaltschaft, die den Rentner wegen harter Pornografie anklagte. Das versendete Bild zeigt gemäss Anklageschrift einen älteren Mann, der innig ein offensichtlich minderjähriges Mädchen küsst. Bei einer Hausdurchsuchung kamen weitere pornografische Darstellungen mit Kindern zum Vorschein.

Vor Gericht zeigte sich der Rentner geständig. Der Mann erschien ohne anwaltliche Verteidigung und gab vor Polizeirichterin Caroline Gauch als Erstes bekannt, dass er aufgrund einer Erkrankung nur noch rund zwei bis drei Monate zu leben habe. Wegen seiner Krankheit bat der Rentner die Polizeirichterin zudem, die Dauer des Verfahrens auf ein Minimum zu beschränken. Diesem Wunsch konnte die Richterin entsprechen, war doch der Sachverhalt vom Beschuldigten unbestritten. Auch die rechtliche Einordnung der sichergestellten Bilder war vor Gericht kein Thema, da die Staatsanwaltschaft auf eine Teilnahme verzichtet hatte.

Drohendes Tätigkeitsverbot

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anklageschrift eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Vorbestraft ist der Rentner gemäss Strafregister nicht. An der Gerichtsverhandlung kam indes zum Vorschein, dass er vor rund 20 Jahren im Gefängnis sass wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen. Vor Gericht wollte der Beschuldigte nicht über diese Strafe reden, er gab jedoch zu verstehen, dass er sie nicht akzeptierte. Weil die betreffende Straftat weit zurückliegt und deshalb nicht mehr im Strafregister auftaucht, darf sie bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden. Von Bedeutung dürfte sie aber sein, wenn Polizeirichterin Gauch darüber entscheidet, ob für den Beschuldigten ein sogenanntes Tätigkeitsverbot auszusprechen ist. Das Gesetz schreibt bei Fällen von Kinderpornografie grundsätzlich ein Verbot von Tätigkeiten vor, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen beinhalten. In leichten Fällen kann das Gericht jedoch davon abweichen. Das Urteil der Polizeirichterin wird kommende Woche erwartet.

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