Autor: walter buchs
freiburg In einer Anfrage an den Staatsrat hatte SVP-Grossrat Charles Brönimann aus Onnens die Frage gestellt, welches die rechtlichen Grundlagen sind, um Feldwerbung zu verbieten. Er fragte die Regierung zudem, ob sie bereit sei, das Verbot der Feldwerbungen aufzuheben. Im vergangenen Jahr gab es in der Nähe der Autobahn in Le Bry einen solchen Fall. Der Oberamtmann hatte angeordnet, die Feldwerbung zu entfernen. Einsprachen der Firma aus dem Kanton Aargau hatten keinen Erfolg, so dass diese Feldwerbung in der Zwischenzeit verschwunden ist.
In seiner soeben veröffentlichten Antwort geht der Staatsrat auf die Stellungnahme des Bundesrates auf eine Motion ein, die Anfang Juni wieder zurückgezogen wurde. Dabei betont er, dass die Probleme nicht auf unklare Rechtsvorschriften zurückzuführen sind, sondern vielmehr auf einen uneinheitlichen Vollzug durch die Kantone.
Laut dem Strassenverkehrsgesetz des Bundes und insbesondere der Signalisationsverordnung seien Feldwerbungen, die von Autobahnen und Autostrassen aus sichtbar sind, verboten. Der Staatsrat sei somit nicht befugt, ein solches Verbot aufzuheben.
Verkehrssicherheit als Leitidee
Entlang von Kantonalstrassen würden Gesuche für Feldwerbungen genauso wie für klassische Werbeträger einzeln analysiert. Gemäss den Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes und seines Ausführungsreglements stehe auch hier das Interesse der Verkehrssicherheit im Vordergrund.
In jedem Einzelfall erfolge eine sorgfältige Interessenabwägung. Dafür sei der jeweilige Oberamtmann zuständig. Allfällige Gesuche zum Aufstellen, Benützen oder Ändern einer Reklame seien somit an das Oberamt zu richten.