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Ferienchalet verwüstet

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Untertitel: 42-jährige Frau verurteilt

Die Tat ist auf Beziehungsprobleme zwischen einem Mann und einer Frau zurückzuführen. Der Kläger und die Angeklagte hatten sich kennen gelernt und waren eine Beziehung eingegangen. Der neue Freund hatte es aber abgelehnt, zu ihr zu ziehen, worauf sie sich ausgenützt vorkam.

Daraufhin ist die heute 42-jährige Frau in das Ferienchalet des Mannes eingedrungen und hat die Wände, den Boden und Möbel mit Acrylfarbe verschmiert. Er reichte daraufhin Strafklage wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung ein. Kurzmitteilungen, die der Angeklagte kurz darauf per Natel erhalten hatte, liessen ihn darauf schliessen, dass sie die Täterin sein musste. Dafür sprechen auch der Inhalt der Sprüche, die sehr persönlich formuliert waren, sowie der Umstand, dass ihre Schuhe Farbspuren aufwiesen und diese Schuhabdrücke am Tatort gefunden wurden.
Der Chaletbesitzer gab auch an, dass die Frau wusste, wo er jeweils den Hausschlüssel versteckt hatte.
Die Frau wurde von der Kantonspolizei Neuenburg anlässlich einer Hausdurchsuchung einvernommen. Sie machte dabei nicht den Eindruck, sich in einem normalen psychischen Zustand zu befinden, wie es im Urteil des Untersuchungsrichters heisst. Eine Einvernahme zur Sache sei nicht möglich gewesen, da die Frau die Aussage verweigerte. Auch weitere Vorladungen blieben erfolglos.
Die Frau wurde schliesslich wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen bedingt verurteilt. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgelegt. Ausserdem muss sie die Verfahrenskosten von rund 450 Franken übernehmen. Der Untersuchungsrichter beurteilte den angerichteten Schaden als beträchtlich: Die Reparaturkosten wurden auf mehrere zehntausend Franken geschätzt. Es handelt sich somit um einen qualifizierten Fall von Sachbeschädigung. Der Richter nahm auch an, dass die Frau Hausfriedensbruch begangen hat. Der obligatorische Versöhnungsversuch konnte nicht durchgeführt werden, da die Angeklagte die Vorladung nicht abholte.
Als strafmindernd anerkannte der Untersuchungsrichter die psychischen Probleme der Täterin, die sich aus der Vorgeschichte und der Beurteilung durch die Polizei ergibt. Er hält aber fest, dass diese nicht sehr gravierend sein können, da der diensthabende Arzt auf eine fürsorgerische Freiheitsentziehung verzichtet hatte. Die Frau sei deshalb als im mittleren Mass vermindert zurechnungsfähig zu beurteilen, wurde im Urteil festgehalten.

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