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Festsetzung von Gehältern ist keine Wissenschaft

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Weiss der Staatsrat von unterschiedlichen Anstellungspraktiken in den kantonalen Ämtern? Wenn ja, erlässt er Richtlinien für Gleichbehandlung, und ergreift er allfällige Korrekturmassnahmen bei Ungleichbehandlung? Mit dieser Thematik konfrontierten die beiden Grossräte Giovanna Garghentini Python (SP, Freiburg) und Gaétan Emonet (SP, Remaufens) den Staatsrat in einer Anfrage.

Der Staatsrat habe keine Kenntnis von unterschiedlichen Praktiken in den Ämtern und somit von Ungleichbehandlung im juristischen Sinne. Er sieht deshalb auch keine Korrekturmassnahmen vor, schreibt er in seiner Antwort.

Jeder Fall ist anders

«Der Staatsrat gibt jedoch zu bedenken, dass die Festsetzung des Anfangsgehalts keine exakte Wissenschaft ist», schreibt er. Für alle Anstellungsbehörden gelten die gleichen Einreihungsregeln, allerdings verfüge der Arbeitgeber über einen relativ grossen Ermessensspielraum, heisst es in der Antwort. Die berufliche Laufbahn jedes einzelnen Bewerbers sei unterschiedlich, was zu objektiven und gerechtfertigten Lohnunterschieden führe. Mit Ausnahmen (Unterrichtswesen) nimmt stets auch das Amt für Personal und Organisation Stellung.

Die Regierung weist darauf hin, dass die Grundsätze bei der Einstellung einer Person im Gesetz über das Staatspersonal geregelt seien. Berücksichtigt würden äussere Faktoren wie die Wettbewerbsfähigkeit des Staates, die Arbeitsmarktsituation und die finanzielle Situation des Staates, aber auch spezifisch die Funktion, Erfahrung und Leistungen der Mitarbeiter. Die Informationen über eine Funktion würden in einem Stellenplan festgehalten, wo auch die Anforderungen im intellektuellen, psychosozialen und physischen Bereich sowie die Verantwortung berücksichtigt würden. Die Einreihung der Funktionen in Gehaltsklassen werde in einem Staatsratsbeschluss veröffentlicht.

Tritt ein Mitarbeiter eine Stelle beim Staat an, werde er zwischen dem Minimum und dem Maximum einer Gehaltsklasse eingestuft. Dabei werde pro Jahr beruflicher Erfahrung in dieser Tätigkeit eine Gehaltsstufe angerechnet. Handelt es sich um Erfahrung aus einem anderen Gebiet oder um eine frühere Teilzeitanstellung variiert diese Berechnung.

Von aussen könne so der Eindruck von Ungleichbehandlung entstehen, so der Staatsrat. Diese Personen seien aber wohl oft nicht auf dem Laufenden über die individuelle Situation ihrer Kollegen, schreibt der Staatsrat.

uh

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