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Frau der Fluchthilfe freigesprochen

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Vor drei Jahren–am 29. Dezember 2011–brach ein Mann aus der Strafanstalt Bellechasse aus. Weit kam er nicht: Noch am selben Tag schnappte ihn die Polizei in der Nähe von Murten. Mit ihm im Auto waren zwei junge Belgier–darunter der Bruder des Entflohenen–, die ebenfalls festgenommen wurden.

In den Verdacht der Mithilfe geriet auch eine Jus-Studentin. Die Ex-Freundin des Bruders des Entflohenen hatte mehrmals mit dem Bruder telefoniert, auch am Tag der Flucht. Mittels Strafbefehl wurde die junge Frau im Januar 2013 wegen Befreiung von Gefangenen zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Sie zog den Entscheid weiter. Im März 2014 lehnte der Polizeirichter des Saanebezirks den Rekurs ab. Er änderte die juristische Qualifikation der Tat jedoch ab. Das Strafmass bliebt dasselbe.

Die Unschuldsvermutung

Auch dagegen rekurrierte die Frau. Das Kantonsgericht hat ihr nun recht gegeben und sie freigesprochen. In seinem kürzlich publizierten Entscheid betont das Gericht, dass die Unschuldsvermutung gelten muss, solange keine Schuld nachgewiesen werden kann. Laut Kantonsgericht hat die Frau zwar mit dem Bruder des Entflohenen telefoniert; doch wisse niemand, worum es in diesen Gesprächen gegangen sei–also könne das Gericht nicht davon ausgehen, dass die beiden die Flucht organisiert hätten.

Zwar habe die junge Frau auch am Tag der Flucht mit dem Bruder telefoniert; doch sei danach ihr Telefon den ganzen Tag an ihrem Wohnort geortet worden. Die Zeugen, die eine Frau im Fluchtauto gesehen hatten, hätten eine so vage Beschreibung abgegeben, dass nicht eindeutig auf die Angeklagte geschlossen werden könne.

Nicht sehr kooperativ

Die Fluchthelfer hätten nie von der jungen Frau gesprochen, und der Entflohene schiebe die ganze Verantwortung seinem Bruder zu, schreibt das Kantonsgericht weiter: Auch das belaste die Frau in keiner Weise. Die Vorinstanzen hätten nie eine kla- re und deutliche Verbindung zwischen der Flucht und der Angeklagten aufzeigen können. Darum bestehe ein klarer Zweifel an ihrer Schuld. Und auch wenn die Frau sich nicht sehr kooperativ gezeigt habe, sei es nicht an ihr, ihre Unschuld zu beweisen–sondern an den Untersuchungsbehörden, ihr eine Schuld nachzuweisen, heisst es im Entscheid des Kantonsgerichtes.

Kanton trägt Kosten

Das Kantonsgericht sprach die junge Frau nun also der Fluchthilfe frei. Der Kanton muss die Verfahrenskosten der ersten Instanz und des Rekurses übernehmen. Die junge Frau wird sich freuen. Vor dem Polizeirichter hatte die Jus-Studentin nämlich gesagt: «Eine Verurteilung würde meine berufliche Karriere stark behindern.» njb

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