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Frau erhält nach Tod des Partners keine Rente

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Die Briefe der Pensionskasse mit dem Vorsorgeausweis oder mit Informationen zum neuen Reglement legen wohl viele ungelesen zur Seite. Doch lohnt es sich, Änderungen genau anzuschauen. Das musste eine Frau erfahren, deren Lebenspartner gestorben ist. Er verstarb im Juni 2010; als die Frau bei seiner Pensionskasse den Antrag auf eine Hinterlassenenrente stellte, lehnte dies die Pensionskasse ab: Der Mann habe nie eine Lebenspartnerin angemeldet. Dies sei aber seit Januar 2010 nötig–wie die Kasse allen Versicherten schriftlich mitgeteilt habe.

Mehr als fünfzehn Jahre

Die Frau klagte beim Kantonsgericht auf eine monatliche Rente von 1071 Franken. Sie habe mehr als fünfzehn Jahre mit dem Verstorbenen gelebt. Zudem sei ihr Partner nicht genügend über die Änderung informiert worden.

Die Pensionskasse ihrerseits argumentierte, sie habe die Versicherten zweimal schriftlich–per B-Post–über die Änderungen im Reglement informiert; zudem werde auch auf dem individuellen Vorsorgeausweis auf die Lebenspartnerrente hingewiesen.

Keine obligatorische Rente

Der II. Sozialversicherungshof des Freiburger Kantonsgerichts hat nun der Pensionskasse Recht gegeben. Eine Lebenspartnerrente sei nicht obligatorisch; daher sei das Reglement der Pensionskasse ausschlaggebend. Und dieses verlange in diesem Fall, dass Lebenspartner schriftlich angemeldet werden. Zudem sei davon auszugehen, dass die Angaben der Pensionskasse zu den versandten Informationen stimmten. Die Frau hingegen könne nicht beweisen, dass ihr Partner die Informationen über die Reglementsänderungen nicht erhalten habe. njb

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