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Frau konnte Gericht ihre Schmerzen nicht beweisen

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Im März 2011 meldete sich eine 52-jährige Frau bei der Invalidenversicherung (IV): Sie litt unter einem Schmerzsyndrom an Kopf, Armen, Beinen und Rücken sowie an einem Restless-Legs-Syndrom. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg entschied auf eine Einschränkung von 16 Prozent. Aufgrund eines Gutachtens wies sie einen Rentenanspruch ab: Im Erwerbsleben werde die Frau nicht eingeschränkt.

Die Frau ging vor Kantonsgericht, welches ihre Beschwerde abwies: Die Schmerzen seien nicht ausreichend somatisch abstützbar. Auch aus psychischen Gründen bestehe keine Arbeitsunfähigkeit.

Nun scheiterte die Frau auch vor Bundesgericht. Sie hatte in ihrer Beschwerde unter anderem angeführt, die Expertise sei nicht neutral, da die Gutachter ausschliesslich für die Invaliden- und Unfallversicherung arbeiteten. Das Bundesgericht weist dieses Argument jedoch ab. Das Gutachten sei sorgfältig ausgeführt worden. Der psychiatrische Gutachter stelle die Existenz der Schmerzen nicht infrage; doch lege er das Hauptaugenmerk auf den Umstand, dass die Schmerzangaben der Frau gemäss der rheumatologischen Einschätzug eines Experten nicht organisch objektivierbar seien. Der Psychiater habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frau in der Lage sei, ein reges Familienleben zu pflegen. njb

 Das Urteil: www.bger.ch; Rechtsprechung; Rechtsprechung gratis; weitere Urteile ab 2000; Suchbegriff 9C_367/2015

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