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Frauen werden registriert

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Frauen werden registriert

Früherkennung von Brustkrebs

Im Rahmen des kantonalen Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie werden neu 50- bis 70-jährige Frauen in einem Register festgehalten. Der Staatsrat hat soeben eine Verordnung erlassen.

Am 3. September 2003 haben der Staat und die Freiburger Krebsliga einen Vertrag betreffend der systematischen Vorsorgeuntersuchung auf Brustkrebs unterzeichnet. Um einer möglichst grossen Anzahl von Frauen zu ermöglichen, am kantonalen Früherkennungsprogramm teilzunehmen, wird ein Register erstellt, wie der Staatsrat soeben verlauten liess.

Inhalt des Registers

Gemäss Verordnung müssen die
Vorsteher der Einwohnerkontrolle dem Kantonsarztamt auf Verlangen die Liste der 50- bis 70-jährigen Frauen mitteilen. Dabei haben sie dem Amt jährlich auf Anfrage auch die Änderungen zu melden. Das Kantonsarztamt seinerseits hat der Freiburger Krebsliga regelmässig die nötigen Personendaten für die Durchführung des Früherkennungsprogramms zu liefern. Die Liga erstellt auch das Register. Dieses enthält:

l Namen (Familienname und Mädchenname) und Vornamen, Geburtsdatum und Adresse der Frauen, die zum Früherkennungsprogramm eingeladen werden;

l das medizinische Dossier der Frauen, die am Früherkennungsprogramm teilnehmen. Dieses enthält die mit der Mammographie zusammenhängenden Elemente: die Einwilligung der betroffenen Personen; die mit der durchgeführten Untersuchung verbundene Anamnese, die Ergebnisse der Mammographie und allfälliger Zusatzuntersuchungen, die vorgeschlagene und die tatsächlich erteilte Behandlung.

Datenschutz

Der Staatsrat legt grossen Wert auf den Schutz der Personendaten: So werden Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse ausschliesslich bei der Einwohnerkontrolle eingeholt. Die übrigen Personendaten werden ausschliesslich bei den betroffenen Frauen und wenn nötig, mit ihrer Einwilligung, bei ihrer behandelnden Ärztin oder bei ihrem behandelnden Arzt erhoben.

In der Verordnung wird festgehalten, dass die Personendaten nur für den Zweck des Früherkennungs-
programms verwendet werden dürfen. Nur das mit der Durchführung des Früherkennungsprogramms betraute Personal der Krebsliga hat Zugriff auf die Personendaten im Register. Und werden Daten zu wissenschaftlichen und statistischen Zwecken bearbeitet, so gilt laut Staatsrat der Grundsatz der Anonymisierung. az

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