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Freiburg hält sich bei der Ausschaffung von Ausländerinnen an das Gesetz

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Autor: Arthur zurkinden

freiburg Erika Schnyder, Villars-sur-Glâne, möchte mittels einer Motion erreichen, dass Freiburg sein Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) ändert. Konkret möchte sie, dass der Staatsrat die Bedingungen festsetzt, unter denen eine ausländische Ehegattin oder ein Ehegatte und die Kinder nach einer Scheidung in der Schweiz bleiben können. Als wichtigen Grund dafür erachtet sie vor allem eine Auflösung der Ehe wegen häuslicher Gewalt. Zudem will sie, dass der Staatsrat die Bedingungen in Zusammenarbeit mit der kantonalen Kommission gegen Gewalt in Paarbeziehungen festlegt.

Laut Schnyder beachtet das kantonale Amt für Bevölkerung und Migration die wichtigen persönlichen Gründe, wie sie im neuen Ausländergesetz aufgeführt sind, nicht. Die Aufenthaltsbewilligung von Frauen, die Opfer von ehelicher Gewalt wurden, würde nicht erneuert, oder diese Bewilligungen würden in Erwartung von Gerichtsentscheiden nur für kurze Zeit verlängert. Häufig brauche ein Ehemann bloss zu erklären, seine Frau habe nur geheiratet, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, oder es handle sich um eine Scheinehe, damit sich das Amt veranlasst sehe, der Frau eine Verlängerung der Bewilligung zu verweigern. Und dies, ohne auf die Erklärungen der Frau oder die sie betreuenden Organisationen einzugehen.

Vorwurf zurückgewiesen

Der Staatsrat lässt in seiner Antwort diesen Vorwurf nicht gelten. Er gibt zu verstehen, dass das kantonale Amt schon zweimal die Vertreterinnen der Kommission gegen Gewalt in Paarbeziehungen empfangen habe. Dabei seien zahlreiche Punkte angesprochen worden. Eine detaillierte Analyse habe aufgezeigt, was im Rahmen des neuen Ausländergesetzes machbar sei. Die Kantonsregierung weist darauf hin, dass für die Erneuerung von Aufenthaltsbewilligungen nach Auflösung der Ehegemeinschaft die Genehmigung des Bundesamtes erforderlich ist, sofern die betreffende Person keinem EU- oder EFTA-Staat angehört. «Der Kanton kann somit nicht von sich aus solche Verlängerungen gewähren», betont der Staatsrat und will nicht in Bern um die Genehmigung von Fällen ersuchen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen.

Als Voraussetzung gelte, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Eine weitere Voraussetzung sei, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und zudem eine erfolgreiche Integration besteht. Auch dass wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, sei eine Voraussetzung.

Keine übereilten Entscheide

Der Freiburgische Staatsrat hält fest, dass die Erklärung eines Ehemannes niemals für sich allein massgeblich sei. Das kantonale Amt überprüfe jede Information. «Würde das Amt seine Entscheide einseitig auf die Erklärungen des Ehemanns abstützen, wäre seine Praxis längst vom Kantonsgericht gerügt worden, was aber nicht zutrifft», hält der Staatsrat fest, und ruft den Grossen Rat auf, die Motion abzulehnen. Dieser wird in einer der nächsten Sitzungen darüber entscheiden.

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